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sein soll...“ Das Volk der Vereinigten Staaten „nennt sich
als den Urheber der Verfassung, d. h. als den Inhaber der
staatlichen Vollgewalt, der Souveränetät.® SCHLIEF da-
gegen schreibt (p. 38. 39) in seinem Buch: „Die Summe der
Befugnisse, mit welchen jene (die Unionsregierung) und diese (die
Einzelstaatsregierungen) zusammengenommen ausgestattet sind,
wenn man so sagen darf, den ganzen Inhalt der Souveränetät
überhaupt erschöpfen; bei dem ‚Volke‘, als einem Faktor, welcher
begrifflich von der Unionsregierung oder den Einzelstaatsregie-
rungen verschieden ist, kann nichts mehr gesucht werden. Der
ganze Art. X ist in der That nichts als die verfassungsmässige
Bethätigung einer Anschauung, welche in Amerika und auch ander-
wärts nicht nur in der grossen Masse sich findet, sondern wunder-
barerweise auch von der Rechtswissenschaft vielfach ?) vertreten
wird; danach soll das ‚Volk‘ die Quelle aller Regierungsbefugnisse
sein.“ Darnach kann man doch wirklich auf den Gedanken kom-
men, er habe beim Niederschreiben jenes ironischen Satzes in der
Abhandlung für emen Augenblick sich und mich geradezu ver-
wechselt.
Wenn mein Urtheil, das diesen Satz hervorgerufen hat, „ab-
sprechend“ klingt, so bedauere ich das, aber ich kann nicht um-
hin, es unbedingt aufrecht zu erhalten. Ich vermag schlechter-
dings nicht zu verstehen, dass man die Debatten des Philadelphia-
Konvents soll lesen können, ohne sich zu überzeugen, dass der
Eingangssatz der Verfassung nicht eime Formel, geschweige
denn die Nachahmung einer Formel genannt werden darf. Es
ist in Philadelphia und ebenso in den Ratifikationskonventionen
lange und viefach mit leidenschaftlicher Erregung über ihn ver-
handelt worden und alle Redner sind dabei davon ausgegangen,
dass in ihm die tiefgreifende grundsätzliche Wandelung, welche
die staatliche Natur und Wesenheit der Union durch die Sub-
stituirung der Verfassung für die Konföderationsartikel erfuhr,
sozusagen in nuce ihren rechtskräftigen und rechtsverbindlichen
Ausdruck finde. Selbstverständlich steht es SCHLIEF frei, seine
2) In den Ver. Staaten nicht nur vielfach, sondern seit jeher ganz
ausnahmslos.