Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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mit der nöthigen Gefolgschaft als Volk im Sinne der Preamble (!) 
aufspielt und die Konstitution für aufgehoben erklärt, weil sie 
‚dem Volk‘ nicht mehr genehm sei, und offenbar der, welcher 
ein Gesetz erlässt, auch zur Beseitigung desselben befugt sein 
muss.“ 
Der zweite Satz fällt mit dem ersten und dieser ist eine 
Reihe von Trugschlüssen, die wieder auf die Nichtbeachtung der 
maassgebenden geschichtlichen Thatsachen zurückzuführen sind. 
Meine Ansicht ist nicht ganz genau wiedergegeben. Ich sage 
(p. 28): „Wie die Bevölkerung der Union bei der Verfassungs- 
gebung nicht als eine einheitliche Masse, sondern in ihrer histo- 
risch gewordenen und zu Recht bestehenden Gliederung und 
Organisation in Staaten gehandelt hatte, so“ u. s. w. Das ent- 
spricht der geschichtlichen Thatsache und sie hat weittragende 
rechtliche Konsequenzen. „Die in Gemässheit der Konstitution 
organisirte Gresammtheit der Bürger“ konnte selbstredend nicht 
(ie Verfassung geben, aber nicht erst durch die Konstitution ist 
ein staatsrechtlich organisirtes Volk der Vereinigten Staaten in’s 
Leben getreten. Es bestand schon unter den Konföderations- 
artikeln und auch unter diesen, ja seit dem Tage der Unabhängig- 
keitserklärung war das grundliegende Prinzip die V olkssouveränetät. 
Dieses Volk gab sich jetzt nach seinem souveränen Belieben eine 
neue und im eigentlichen Sinne des Wortes wesentlich veränderte 
staatsrechtliche Organisation. Von einer lIdentificirung des 
Schöpfers mit seinem Geschöpf ist hier also keine Rede, wohl 
aber vollzog der Schöpfer durch seinen schaffenden Willensakt 
eine Aenderung seiner eigenen rechtlichen Wesenheit. Durch den 
Kongress ging der Entwurf des Philadelphia-Konvents an die 
Legislaturen der Einzelstaaten und diese beriefen nach völlig 
freiem Willensentschluss gemäss Art. VII. des Entwurfes ad hoc 
Konventionen zur endgültigen Entscheidung über Annahme oder 
Verwerfung. Ich weiss den geschichtlichen Vorgang und seine 
rechtlichen Konsequenzen nicht knapper und schärfer zu schildern, 
als ich es in & 9 des Staatsrechts gethan. „Das Volk der Ver- 
einigten Staaten hat sich allerdings nicht als ein einheitliches 
Ganzes handelnd diese Verfassung gegeben. Das Volk, d. h. der 
politisch vollrechtige Theil der Bevölkerung jedes Staates handelte
	        
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