Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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besondere hat der Kaiser eine den Bedürfnissen der Europäer 
entsprechende Behördenorganisation zu schaffen. Es geschieht 
dies entweder durch Einsetzung besonderer kaiserlicher Beamter 
oder durch Uebertragung der Verwaltung und in gewissem Masse 
auch der Rechtsprechung auf Gesellschaften durch kaiserliche 
Schutzbriefe. Auf diesen Unterschied wird bei Behandlung der 
Verwaltungsorganisation der Schutzgebiete zurückzukommen sein. 
Ein Recht der Gesetzgebung, d. h. ein Recht, Verordnungen 
zu erlassen, welche das Landesrecht abändern, steht nach alt- 
germanischen Grundsätzen dem Landesherrn nicht zu. Für durch 
Eroberung oder Abtretung erworbene Kolonien wird ein solches 
nach englischem Rechte allerdings aus völkerrechtlichen Grund- 
sätzen gefolgert. Dagegen erkennt es für die übrigen Kolonien 
an: „In occupancy colonies the Crown cannot by virtue of its 
prerogative, either legislate or impose taxes!?). Gleichwohl 
konnte man sich der Thatsache nicht verschliessen, dass die volks- 
wirthschaftlichen Verhältnisse neu begründeter Kolonien vielfache 
Aenderungen des Privat-, Straf- und Prozessrechts nothwendig 
machen, dass diese Abänderungen theilweise in einem Experi- 
mentiren bestehen müssen und daher nicht durch die nach eng- 
lischem Rechte unbeschränkt zulässige Parlamentsgesetzgebung 
erfolgen können. Durch 6 Vict. c. 13 wurde daher die Krone 
ermächtigt, für die neuen Ansiedlungen auf den Falklandsinseln 
und an der Küste von Afrika solche Gesetze, Einrichtungen, 
Verordnungen, Behörden und Beamte zu bestellen, als nothwendig 
sein möchte für die gute Verwaltung der Ansiedlungen, und ihre 
Machtbefugnisse, Kolonialbehörden zu übertragen. Diese Befugniss 
der Krone wurde durch 23 und 25 Vict. c. 121 ausgedehnt auf 
alle Besitzungen Ihrer Majestät, welche nicht durch Abtretung 
und Eroberung erworben waren und auch nicht, abgesehen von 
diesem Gesetze, bereits unter der gesetzgebenden Gewalt einer 
Besitzung Ihrer Majestät standen. 
Für die deutschen Schutzgebiete war eine Gesetzgebung durch 
die gesetzgebenden Faktoren des Reiches an sich unzulässig, weil 
denselben das Recht der Gesetzgebung, wie bereits ausgeführt 
wurde, nur innerhalb des Bundesgebietes zusteht. Da der Kaiser 
dem Auslande gegenüber der einzige Vertreter der Reichs- 
17) Orzasy, a. O. S. 69.
	        
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