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besondere hat der Kaiser eine den Bedürfnissen der Europäer
entsprechende Behördenorganisation zu schaffen. Es geschieht
dies entweder durch Einsetzung besonderer kaiserlicher Beamter
oder durch Uebertragung der Verwaltung und in gewissem Masse
auch der Rechtsprechung auf Gesellschaften durch kaiserliche
Schutzbriefe. Auf diesen Unterschied wird bei Behandlung der
Verwaltungsorganisation der Schutzgebiete zurückzukommen sein.
Ein Recht der Gesetzgebung, d. h. ein Recht, Verordnungen
zu erlassen, welche das Landesrecht abändern, steht nach alt-
germanischen Grundsätzen dem Landesherrn nicht zu. Für durch
Eroberung oder Abtretung erworbene Kolonien wird ein solches
nach englischem Rechte allerdings aus völkerrechtlichen Grund-
sätzen gefolgert. Dagegen erkennt es für die übrigen Kolonien
an: „In occupancy colonies the Crown cannot by virtue of its
prerogative, either legislate or impose taxes!?). Gleichwohl
konnte man sich der Thatsache nicht verschliessen, dass die volks-
wirthschaftlichen Verhältnisse neu begründeter Kolonien vielfache
Aenderungen des Privat-, Straf- und Prozessrechts nothwendig
machen, dass diese Abänderungen theilweise in einem Experi-
mentiren bestehen müssen und daher nicht durch die nach eng-
lischem Rechte unbeschränkt zulässige Parlamentsgesetzgebung
erfolgen können. Durch 6 Vict. c. 13 wurde daher die Krone
ermächtigt, für die neuen Ansiedlungen auf den Falklandsinseln
und an der Küste von Afrika solche Gesetze, Einrichtungen,
Verordnungen, Behörden und Beamte zu bestellen, als nothwendig
sein möchte für die gute Verwaltung der Ansiedlungen, und ihre
Machtbefugnisse, Kolonialbehörden zu übertragen. Diese Befugniss
der Krone wurde durch 23 und 25 Vict. c. 121 ausgedehnt auf
alle Besitzungen Ihrer Majestät, welche nicht durch Abtretung
und Eroberung erworben waren und auch nicht, abgesehen von
diesem Gesetze, bereits unter der gesetzgebenden Gewalt einer
Besitzung Ihrer Majestät standen.
Für die deutschen Schutzgebiete war eine Gesetzgebung durch
die gesetzgebenden Faktoren des Reiches an sich unzulässig, weil
denselben das Recht der Gesetzgebung, wie bereits ausgeführt
wurde, nur innerhalb des Bundesgebietes zusteht. Da der Kaiser
dem Auslande gegenüber der einzige Vertreter der Reichs-
17) Orzasy, a. O. S. 69.