Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Die Prüfung der Staatsverfassung aber hat in ganz anderer 
Weise zu erfolgen, als die der Bundesverfassung, wo es sich um 
Ermittelung der Befugnisse der Bundesregierung handelt. In dem 
letzteren Falle gilt und hat immer ganz unbedingt der Grund- 
satz gegolten, dass die Fragestellung lauten muss: ist ihr die 
Befugniss verliehen worden? in dem ersteren dagegen — was 
die Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt anlangt 
— gerade umgekehrt: ist ihr die Befugniss vorenthalten 
worden. Sämmtlichen Partikularregierungen werden aber von den 
resp. Verfassungen allerlei Befugnisse vorenthalten und es ist 
noch nie gefolgert worden — auch SCHLIEF wird fraglos nicht 
den Schluss ziehen — dass sie darum der Bundesregierung zu- 
stehen müssen. Die Summe der Befugnisse, mit denen die 
Bundesregierung und die Partikularregierungen zusammengenommen 
ausgestattet sind, ist also thatsächlich eine beschränkte Gewalt 
und durch den Willen sowohl „des Volkes der Vereinigten 
Staaten“ wie des Volkes der Einzelstaaten können weitere Be- 
schränkungen derselben erfolgen’). Daraus scheint mir direkt 
zu folgen, dass das IX. und X. Amendement eine juristische 
Bedeutung nicht nur haben können, sondern auch haben müssen, 
obwohl — wie ich gerne hervorhebe — aus Gründen, auf deren 
Erörterung hier nicht eingetreten werden kann, nicht nur eine 
spezificirende Ausdeutung derselben auf unüberwindliche Schwierig- 
keiten stösst, sondern auch die amerikanischen Publicisten nicht 
einmal darüber einer Ansicht sind, ob im X. Amendement unter 
people „das Volk der Vereinigten Staaten“ oder das Volk der 
Einzelstaaten, oder dieses wie jenes zu verstehen sei. 
In diesem Zusammenhange muss auf einen weiteren ver- 
fassungsgeschichtlichen Irrthum ScHLier’s aufmerksam gemacht 
werden. Er meint HAMILTON und andere besonders einsichtige Köpfe 
hätten das, was man in Amerika oft die bill of rights der Ver- 
fassung nennt — SCHLIEF sagt „Menschenrechte* — „der Gesetz- 
gebung selbst“ überlassen wollen in der Voraussetzung, dass eine 
auf demokratischer Grundlage ruhende Regierung die bezüglichen 
Grundsätze „ohnehin in entsprechender Weise zur Geltung bringen 
5) Siehe auch die näheren Ausführungen in $ 15 meines Staatsrechts.
	        
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