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werde“. Der wahre Sachverhalt ist jedoch folgender. Die An-
sicht fand zahlreiche Vertreter, dass die Verfassung nicht ratifizirt
werden sollte, ehe sie durch eine bill of rights ergänzt worden
sei, resp. wenn eine solche Ergänzung nicht garantirt werde.
Das wurde mit dem Argument zurückgewiesen, dass es um so
weniger gerechtfertigt sein würde, die Ratıfıkation davon abhängig
zu machen, als eine wirkliche Nothwendigkeit für eine bill of
rights überhaupt nicht vorliege, weil die Bundesregierung
ja nur die ihr in der Verfassung verliehenen Befug-
nisse habe, und mithin ihr durch das Stillschweigen der
Verfassung bereits vorenthalten sei, was man ihr noch ausdrück-
lich untersagen wolle.
Gegen diesen leitenden Grundsatz des geltenden Ver-
fassungsrechts, dass die Bundesregierung nur die ihr in der Ver-
fassung verliehenen Befugnisse hat, verstösst SCHLIEF auf Schritt und
Tritt, sei es nun, dass er ihn übersieht, oder dass er ihm als unverein-
bar mit den Forderungen der „Wissenschaft“ die Anerkennung
glaubt versagen zu müssen. Das geltende Verfassungsrecht darzu-
stellen, ohne ihn beständig gegenwärtig zu haben, ist schlechthin
unmöglich. Man muss ıhn aber aus dem Auge verloren haben
oder ihm die Anerkennung versagen, um, wie SCHLIEF es im
Text seines Buches (p. 133) und ebenso wieder im Anhange
thut, in der Uebersetzung des Art. I. die Worte „herein granted*
einfach auszulassen, d. h. statt „Alle hierin verliehenen ge-
setzgeberischen Befugnisse“ — (es heisst powers) — „Alle
gesetzgebende Gewalt soll einem Oongresse der Vereinigten
Staaten zustehen“ zu setzen. Selbst wenn man die Worte für
überflüssig hält, weil, wenn in der Verfassung von gesetzgeberischen
Befugnissen gesprochen wird, selbstverständlich nur die in ihr
verliehenen gemeint sein könnten, ist in einer zwischen Anfüh-
rungszeichen gesetzten Uebersetzung eines Staatsgrundgesetzes
eine solche Auslassung offenbar völlig unzulässig. Ist nun aber
anzunehmen, dass SCHLIEF die Worte ausgelassen habe, weil er
sie aus dem angegebenen Grunde für überflüssig gehalten ? Das
scheint mir absolut ausgeschlossen zu sein, da er die folgenden
Nätze als allgemeingültige Grundsätze aufstellt: Gesetze „dürfen
gemacht werden über alles, was die Legislative dazu geeignet er-
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