Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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achtet“, und „die Legislative kaun ihre Befugnisse nicht über- 
schreiten“ ®). 
Nach diesen Grundsätzen, die, was auch immer „an sich“ 
von ihnen zu halten sein mag, jedenfalls kein Amerikaner als dem 
dortigen Verfassungsrecht entsprechend anerkennt oder je an- 
erkannt hat, konstruirt SCHLIEF nun auch das Verhältniss der 
drei „Departements“ zu einander. 
Er sagt: „Auch v. Host scheint sich zu den begeisterten 
Anhängern dieser Theorie (von der „Nothwendigkeit bezw. Zweck- 
mässigkeit der Gleichstellung“ der drei Departements) zu rechnen“, 
setzt gleich darauf für Gleichstellung der drei Departements „Drei- 
theilung der Gewalten“ und bespricht die ganze Frage so, dass 
der Leser glauben muss, ich sei, in Uebereinstimmung mit der 
vorgeblichen Ansicht der amerikanischen Publizisten, ein begei- 
sterter Anhänger der alten Lehre von der absoluten Tren- 
nung der drei Gewalten und folgere aus der Gleichstellung die 
Gleichmächtigkeit. Wie SCHLIEF diesen Eindruck hat empfangen 
können, verstehe ich nicht. Ich beschränke mich auf die Dar- 
stellung des geltenden Verfassungsrechts und hebe scharf 
hervor, dass die drei Gewalten nicht auf Isolirschemel gestellt 
sind. „Die drei Departements stehen also allerdings neben 
einander, aber sind durchaus nicht, wie oft behauptet wird, un- 
abhängig von einander. Das ist so wenig der Fall, dass Po- 
MEROY (S. 89) mit Recht sagen kann: ‚Jedes ist so vollständig 
abhängig von dem anderen, dass es ohne sie nichts zu thun ver- 
-—-_- nn 
6) Es heisst dann allerdings weiter: „Wenn in vielen Staaten dieses 
Verhältniss, so klar es an sich ist, nicht zu praktischer Durchführung gelangt, 
so liegt dies darin, dass in ihnen der Träger der Exekutive sich zugleich an 
der Legislative betheiligt findet“. Wenn ich richtig verstehe — der Schluss: 
„dadurch wird, wie leicht einzusehen ist, die ganze Lage der Sache wesent- 
lich beeinflusst“, macht das allerdings zweifelhaft, aber da SCHLIEF sich über 
„die Folgen“ nicht ausspricht, vermag ich diese Zweifel nicht zu lösen — 
ist das jedoch nur auf die unmittelbar vorher aufgeworfene Frage zu beziehen, 
ob und wann die Legislative über Kompetenzüberschreitungen der Exekutive 
zu befinden habe, während die im Text angeführten Sätze nicht nur als für 
das hier besprochene Verhältniss von Legislative und Exekutive geltend 
gedacht zu sein scheinen, sondern, wie ich gesagt, als allgemeingültige 
Grundsätze, die für die Beurtheilung dieses Verhältnisses maassgebend seien.
	        
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