Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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die fragliche Person ohne Zuthun der Legislative gefunden wird, 
dennoch ansehen als beruhend in dem Willen der letzteren, der 
nur durch das Grundgesetz anticipirt worden sei.“ Ich muss 
gestehen, dass ich in diesem Gedanken nicht die „mathemathisch 
scharfen Formeln“ zu erkennen vermag, mit denen, nach ScHLIEF’s 
wiederholter Erklärung der Jurist zu operiren hat. Er gibt denn 
auch selbst zu, dass diese Auffassung für „zu gekünstelt“ gehal- 
ten werden könnte, meint aber, man müsse „doch unbedingt zu- 
geben, dass der Legislative höchstens die Möglichkeit benommen 
ist, das Subjekt der Exekutive zu bezeichnen, während sie sehr 
wohl im Stande bleibt, das Objekt derselben ganz nach eigenem 
Ermessen festzustellen. Die Befugnisse der Executive, als der 
materielle Inhalt der von dieser auszuübenden Thätigkeit, bleiben 
in jedem Falle abgeleitete, und zwar abgeleitet aus dem Willen 
der Legislative“. Dem geltenden amerikanischen Verfassungs- 
recht entspricht diese Ansicht entschieden nicht und zwar ganz 
unabhängig von dem, was als Antheil des Präsidenten an der 
gesetzgebenden Gewalt angesehen zu werden pflegt °). Auch hier 
ist wiederum entscheidend, dass die Bundesregierung lediglich 
verliehene Befugnisse hat. Was von ihr in ihrer Gesammtheit 
gilt, gilt selbstverständlich auch von ihren einzelnen Faktoren. 
Legislative wie Executive erhalten ihre Befugnisse von der Ver- 
fassung. Dass durch die Gesetzgebung zu bestimmen ist, in 
welcher Weise die Exekutive ihre verfassungsmässigen Befugnisse 
auszuüben habe, ändert daran nichts. Die Legislative bestimmt 
eben nur das Wie, das Was aber ist von der Verfassung 
festgesetzt. 
Das Gleiche gilt auch von der richterlichen Gewalt. Wohl 
ist das einzige Gericht, das seine Existenz unmittelbar aus 
der Verfassung herleitet, das Obergericht, dessen Originaljuris- 
diktion auch direkt von der Verfassung bestimmt wird, aber die 
Verfassung ist der alleinige Quell der ganzen Justizhoheit der 
Union; sie setzt ihren Umfang fest und sie gibt dem Kongress 
auf, weitere Gerichte zu ihrer Ausübung einzusetzen. Die Legis- 
— 
8) Siehe meine Ansicht darüber, wie bei richtiger Interpretation der 
Verfassung das sog. Veto des Präsidenten aufzufassen ist, „Staatsrecht“ p. 62.
	        
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