Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Entscheidung dieser Fragen. Dass diese nicht im eigentlichen 
Sinne entschieden sein können, erhellt schon daraus, dass das 
Oberbundesgericht seine Ansicht ändern kann und auch schon in 
verfassungsrechtlichen Fragen von der höchsten Bedeutung nach 
Verlauf verhältnissmässig kurzer Zeit geändert hat“ (Staatsrecht 
p- 35). 
Der Fall (Legal Tender Cases), den ich, unter näherer An- 
gabe des Betrefis und der Umstände, in der Anmerkung als 
Beleg anführe, datirt aus den Jahren 1870—71. SCHLIEF, dessen 
Buch 1880 erschienen ist, aber schreibt (p. 273): „Ob es (das Ober- 
gericht) im Stande sei, durch eine spätere Entscheidung etwa sein 
früheres Werk wiederum abzuändern und einmal einen für un- 
gültig angesehenen Congressakt nachträglich doch als rechts- 
beständig gelten zu lassen, darüber schweigt zwar die amerikanische 
Wissenschaft; man wird aber auch ohne weiteren Nachweis zu- 
geben, dass das nicht statthaft sein könne.“ Auch hier wieder 
würden umfassendere, resp. gefestigtere geschichtliche Kenntnisse 
hingereicht haben, ihn vor dem Fehler zu bewahren. Niemand 
bestritt, dass die berüchtigte Dred Scott-Entscheidung unbedingt 
verbindlich sei, soweit es sich um Dred Scott handelte, aber 
Jahrelang verkündeten die Republikaner urbi et orbi, dass sie, 
wenn sie zur Herrschaft gelangt wären, im Falle von Vakanzen, 
Richter in das Oberbundesgericht bringen würden, die bei der 
ersten Gelegenheit die Entscheidung, soweit sie das über ein 
Menschenalter zu Recht bestehende Missouri - Kompromiss für 
verfassungswidrig erklärte, über den Haufen werfen würden und 
von keiner Seite wurde das für ein verfassungswidriges Vorhaben 
erklärt. 
SCHLIEF beklagt sich darüber, dass meine „Ausführungen 
nicht einmal mit genügender Deutlichkeit erkennen (lassen), ob er 
(ich) im Falle eines Konfliktes zwischen der Unionsregierung und 
den Partikularregierungen hinsichtlich ihrer Kompetenz schliesslich 
doch die Entscheidung des Kongresses oder diejenige des Ober- 
bundesgerichts als ausschlaggebend will angesehen wissen“ °). 
®) Des Raumes wegen muss ich auf die Widerlegung der Behauptung 
verzichten, dass „jedenfalls das eine wie das andere nicht für richtig würde 
erachtet werden können“. Ich muss mir wohl oder übel genügen lassen an
	        
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