Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Diese Fälle nehmen nach dem geltenden Verfassungsrecht, 
nicht, wie SCHLIEF anzunehmen scheint, eine Ausnahmsstellung 
ein; auch auf sie finden die allgemeinen Regeln Anwendung, die 
für die Entscheidung der Frage der Verfassungsmässigkeit von 
(resetzen oder sonstigen Regierungshandlungen maassgebend sind. 
Diese Regeln habe ich -—- unter Anführung der autoritativen 
Belege d. h. der richterlichen Entscheidungen — auf 8. 35 u. ff. 
des „Staatsrechts“ angegeben, d. h. ich habe den Leser mit dem 
geltenden Verfassungsrecht bekannt gemacht. Dort kann 
SCHLIEF finden, dass und warum je nach der Natur der 
Frage, sowie der Form, in der sie auftritt, jedes der drei „De- 
partements“ der Bundesregierung selbständig über die Verfassungs- 
mässigkeit seines Thuns und Lassens zu befinden hat. Hier 
genügt es, einen Satz wörtlich zu wiederholen: „Die Aufgabe 
des Gerichtes ist es, zu sagen, was unter der Verfassung, den 
Bundesgesetzen und den Verträgen Rechtens ist, die Aufgabe 
des Kongresses dagegen, zu bestimmen, was unter der Verfassung 
Rechtens sein soll.“ 
In diesem Satz ist die Antwort auf die Frage gegeben: „Was 
ist und wie entsteht Verfassungsrecht in den Vereinigten Staaten?“ 
In den Gesetzen und in den richterlichen Entscheidun- 
gen muss das geltende Verfassungsrecht gesucht werden. So 
weit das geltende, d. h. das in Kraft befindliche und 
wirkende Verfassungsrecht dargestellt werden soll, ist es dem 
Publicisten nur dort, wo er von diesen Quellen im Stich gelassen 
wird, anheimgegeben, seine Schlüsse aus den allgemeinen staats- 
rechtlichen Prinzipien, aus dem Wortlaute der Verfassung, aus 
dem geltenden Recht hinsichtlich verwandter Fragen, u. s. w. als 
das geltende Verfassungsrecht hinzustellen. In solchen Fällen 
kann man wohl anderer Ansicht sein, aber man darf nicht schlecht- 
weg sagen: das ist falsch, denn die zuständigen Autoritäten haben 
sich noch nicht in verbindlicher Weise darüber vernehmen lassen, 
was das geltende Verfassungsrecht ist resp. sein soll. 
einer allgemeinen Verweisung auf die einschlägigen Paragraphen im „Staats- 
recht“, sowie namentlich auch auf die vier Bände meines historischen Werkes, 
in denen diese Frage an der Hand der geschichtlichen Ereignisse in allen 
denkbaren Formen zur Erörterung gelangt.
	        
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