Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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im Wege der Gesetzgebung und gestattet nur in einer Reihe 
einzelner Punkte den Erlass kaiserlicher Verordnungen mit Ge- 
setzeskraft. Auf dieselben wird bei Behandlung der Einzelgebiete 
der Kolonialverwaltung zurückzukommen sein. Die auf Grund 
des Gesetzes erlassenen kaiserlichen Verordnungen können jeder- 
zeit durch neue Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden. 
Dagegen unterliegt das Gesetz vom 17. April 1886 selbst Ab- 
änderungen nur im Wege der Gesetzgebung des Reichs. Denn 
wenn auch die Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren des 
Reiches nur um desswillen erforderlich war, weil dem Gesetze 
eine Wirksamkeit auch im Inlande beigelegt werden sollte, so 
kann doch die ihm für das Inland einmal reichsgesetzlich zu- 
geschriebene Wirkung Veränderungen nur im Wege der Reichs- 
gesetzgebung erfahren. Auf allen Gebieten, die nicht durch die 
Gesetzgebung bereits in Besitz genommen sind, besteht das aus 
der vollziehenden Gewalt des Kaisers sich ergebende unbeschränkte 
Verordnungsrecht desselben. 
Mittelbar üben die gesetzgebenden Organe des Reiches und 
Preussens noch insofern einen Einfluss auf das Landesrecht der 
Schutzgebiete aus, als jede für das Inland erfolgende Abänderung 
der Reichsgesetze und preussischen Landesgesetze, welche in den 
Schutzgebieten gelten, auch für diese letzteren in Kraft tritt. 
Endlich steht dem Reiche, vertreten durch den Kaiser, in 
den Schutzgebieten die Gerichtsgewalt über Europäer wie Ein- 
geborene zu. Auf die Ausübung derselben ist bei Behandlung 
des Verwaltungsrechts der Schutzgebiete einzugehen. 
Was die Organisation der Verwaltung anbetrifft, so sind die 
Schutzgebiete entweder Kronschutzgebiete oder Gesellschaftsschutz- 
gebiete !°), entsprechend der älteren englischen Unterscheidung von 
Crown-colonies und Charter-colonies !?), je nachdem Verwaltung 
  
  
18) Die Bezeichnung „Gesellschaftsschutzgebiete“ empfiehlt sich ausser aus 
sprachlichen Gründen auch sachlich mehr als die dem englischen Ausdrucke 
entsprechende „Schutzbriefschutzgebiete“ oder auch „Schutzbriefgebiete“, 
da letztere beiden Benennungen den Anschein erwecken, als wären den Ko- 
lonien Schutzbriefe ertheilt, während thatsächlich doch nur die Gesellschaften 
solche erhalten haben. 
19) Die dritte Art von Kolonien nach älterem englischen Staatsrechte, 
die Proprietary-colonies, deren Verwaltung einer oder mehreren von der 
Krone belehnten Personen zustand, ist bisjetzt unter den deutschen Schutz- 
gebieten nicht vertreten. Es erscheint jedoch nicht unmöglich, dass solche
	        
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