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im Wege der Gesetzgebung und gestattet nur in einer Reihe
einzelner Punkte den Erlass kaiserlicher Verordnungen mit Ge-
setzeskraft. Auf dieselben wird bei Behandlung der Einzelgebiete
der Kolonialverwaltung zurückzukommen sein. Die auf Grund
des Gesetzes erlassenen kaiserlichen Verordnungen können jeder-
zeit durch neue Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.
Dagegen unterliegt das Gesetz vom 17. April 1886 selbst Ab-
änderungen nur im Wege der Gesetzgebung des Reichs. Denn
wenn auch die Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren des
Reiches nur um desswillen erforderlich war, weil dem Gesetze
eine Wirksamkeit auch im Inlande beigelegt werden sollte, so
kann doch die ihm für das Inland einmal reichsgesetzlich zu-
geschriebene Wirkung Veränderungen nur im Wege der Reichs-
gesetzgebung erfahren. Auf allen Gebieten, die nicht durch die
Gesetzgebung bereits in Besitz genommen sind, besteht das aus
der vollziehenden Gewalt des Kaisers sich ergebende unbeschränkte
Verordnungsrecht desselben.
Mittelbar üben die gesetzgebenden Organe des Reiches und
Preussens noch insofern einen Einfluss auf das Landesrecht der
Schutzgebiete aus, als jede für das Inland erfolgende Abänderung
der Reichsgesetze und preussischen Landesgesetze, welche in den
Schutzgebieten gelten, auch für diese letzteren in Kraft tritt.
Endlich steht dem Reiche, vertreten durch den Kaiser, in
den Schutzgebieten die Gerichtsgewalt über Europäer wie Ein-
geborene zu. Auf die Ausübung derselben ist bei Behandlung
des Verwaltungsrechts der Schutzgebiete einzugehen.
Was die Organisation der Verwaltung anbetrifft, so sind die
Schutzgebiete entweder Kronschutzgebiete oder Gesellschaftsschutz-
gebiete !°), entsprechend der älteren englischen Unterscheidung von
Crown-colonies und Charter-colonies !?), je nachdem Verwaltung
18) Die Bezeichnung „Gesellschaftsschutzgebiete“ empfiehlt sich ausser aus
sprachlichen Gründen auch sachlich mehr als die dem englischen Ausdrucke
entsprechende „Schutzbriefschutzgebiete“ oder auch „Schutzbriefgebiete“,
da letztere beiden Benennungen den Anschein erwecken, als wären den Ko-
lonien Schutzbriefe ertheilt, während thatsächlich doch nur die Gesellschaften
solche erhalten haben.
19) Die dritte Art von Kolonien nach älterem englischen Staatsrechte,
die Proprietary-colonies, deren Verwaltung einer oder mehreren von der
Krone belehnten Personen zustand, ist bisjetzt unter den deutschen Schutz-
gebieten nicht vertreten. Es erscheint jedoch nicht unmöglich, dass solche