Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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ist es vielmehr lediglich ein Rechtsgeschäft, das wie andere Rechtsgeschäfte 
des Staates — Anlehen (Anleihegesetz), Schenkung (Dotationsgesetz), Kauf 
(Eisenbahnankaufsgesetz) u. s. w. — der Form eines Gesetzes bedarf. Dieses 
in Form eines Gesetzes erscheinende, weil an die Mitwirkung der gesetz- 
gebenden Faktoren gebundene Rechtsgeschäft hat den juristischen Inhalt 
eines Mandats — Auftrag und Vollmacht zu Rechtsgeschäften. Dass das 
Etatsgesetz lediglich oder doch „in erster Linie“ eine „Ermächtigung“ er- 
theile ®), ist mit seinen verfassungsrechtlichen Wirkungen unvereinbar. Die 
Ermächtigung bewirkt nur ein Recht des Ermächtigten, der Begriff der 
Ermächtigung schliesst eine Verpflichtung auf Seiten des Ermächtigten aus. 
Das Etatsgesetz aber begründet eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der 
Staatsorgane, die Staatseinnahmen und -Ausgaben ihm gemäss zu verwalten, 
— eine Verpflichtung, die zwar, ihrer verwaltungsrechtlichen Natur ent- 
sprechend, innerhalb gewisser Grenzen dehnbar und elastisch, durch Zweck- 
mässigkeitsgründe bedingt und von ihnen abhängig ist, die aber durch eine 
lediglich berechtigende Ermächtigung nicht bewirkt werden könnte. Somit 
ist der Begriff des Mandats gegeben, der sich gerade für die vorliegende 
Rechtsfrage fruchtbar und folgenreich erweisen wird). Lösen wir das Etats- 
gesetz in seine einzelnen Theile auf, so enthält es eine ganze Reihe von 
Mandaten verschiedenartigsten Inhalts, die im Etat als einzelne Etatsposten 
auftreten: im Ausgabeetat Zahlungsmandate, soweit er die Besoldung der 
Beamten feststellt, Kaufmandate, soweit er Anschaffungen u. &. bestimmt; 
im Einnahmeetat im wesentlichen Einkassirungsmandate. Mandant ist der 
Staat, dessen Wille durch die gesetzgebenden Faktoren, König und Volks- 
vertretung, zum Ausdruck gelangt, Mandatare sind die höchsten Organe 
des Staates, die Minister, nach deren Bereich die einzelnen Summen zu- 
getheilt und eingetheilt werden. So ertheilt durch die gesetzliche Feststellung 
des Bauetats der Staat dem Minister der Öffentlichen Arbeiten Auftrag und 
Vollmacht zum Abschluss der zur Ausführung der Bauten erforderlichen 
Rechtsgeschäfte — Kaufverträge, Dienstmieth-, Werkverdingungsverträge 
u. 8. w. — innerhalb der festgesetzten Grenzen. Dieser ist nun grundsätz- 
lich berechtigt und meist faktisch genöthigt, das ihm ertheilte Mandat inner- 
halb des gesetzlich bestimmten Umfangs auf einen Unterbeamten zu über- 
tragen. Letzterer erscheint dann aber nicht etwa blos als Untermandatar 
des Ministers, so dass er nur zu diesem, nicht zum Staate in einem unmittel- 
barem Rechtsverhältniss stände. Vielmehr tritt er als Beamter — im 
Gegensatz zum Privatunternehmer infolge Submission — an die Stelle des 
Ministers und dadurch in ein unmittelbares Auftragsverhältniss zum Staate, 
als dessen Bevollmächtigter und direkter Vertreter er handelt und Rechts- 
geschäfte zur Ausführung des Bau’s abschliesst. Es ist objektiv dasselbe und 
®) Vgl. v. RöNNE, preuss. St.-R. S. 618, 
*) Wenn Lasanp, St.-R. IH. S. 354 den Etat „das Programm der 
(Reichs-) Verwaltung“ nennt, so ist damit zwar seine administrative finanz- 
wirthschaftliche Bedeutung und Funktion, sein thatsächlicher Zweck, 
nicht aber sein Rechtsinhalt charakterisirt.
	        
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