Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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identische Vollmachtsverhältniss, das nur nach der passiven Seite sein Subjekt 
gewechselt hat, dessen Grundlage und Norm demnach das Etatsgesetz bildet. 
2) Die Etatsüberschreitung. Die Etatsüberschreitung ist, wenn sie nicht 
blos objektiv eine solche darstellt, sondern eine subjektiv gewollte und ver- 
schuldete ist, so dass sie eine schuldhafte Mandatsverletzung enthält, eine 
rechtswidrige Handlung, ein Delikt°®). Die Etatsüberschreitung ist ein fort- 
gesetztes Delikt, wenn es durch mehrere successive sich zur Gesammthandlung 
verbindende Einzelakte ausgeführt wird. Sie ist ein Delikt, das, wenn nicht 
noch andere Momente hinzutreten (Schädigungsabsicht u. ä.), keine straf- 
rechtlichen, sondern nur civil- und verwaltungsrechtliche Folgen bewirkt. Sie 
ist ein Delikt, dessen Subjekt nur ein Staatsbeamter sein kann, nur ein 
solcher kann es begehen. Die Etatsüberschreitung ist — gleich allen Etats- 
verletzungen, von denen sie eine Unterart bildet — ein meist strafloses 
Amtsdelikt. Von dieser juristischen Konstruktion der Etatsüberschreitung 
muss eine grundsätzliche Entscheidung der zu lösenden Rechtsfrage mit 
Nothwendigkeit ausgehen. Subjekte der Etatsüberschreitung können nun 
einer oder mehrere, einander coordinirte oder subordinirte Staatsbeamte sein. 
Mehrere coordinirte, wenn ihnen ein gemeinschaftliches Mandat ertheilt ist, 
subordinirte dann, wenn ein höherer Beamter (z. B. Minister) einem unter- 
geordneten und dieser vielleicht wieder einem untergeordneten den Abschluss 
eines etatswidrigen Rechtsgeschäfts aufträgt und dieser demgemäss handelt: 
jener ist dann intellektuell&r Urheber, dieser physischer, jener Anstifter, 
dieser Thäter. Sie haften civilrechtlich als Solidarschuldner; wenn zugleich 
ein strafbares Amtsdelikt vorliegt, strafrechtlich als Theilnehmer. Wird 
dagegen die Etatsüberschreitung, wie im vorliegenden Falle, nur von einem 
einzigen Staatsbeamten, ohne hierzu durch höheren Befehl veranlasst zu sein, 
aus dessen eigener Initiative begangen, so ist er das alleinige Subjekt der 
begangenen rechtswidrigen Handlung, er der allein verantwortliche und 
haftbare Thäter. Eine Verantwortlichkeit des Ministers ist mangels einer 
Schuld, da weder Vorsatz, noch Fahrlässigkeit in der Auswahl des betreffenden 
Beamten vorliegt, ebensowenig begründet, wie für irgend eine andere rechts- 
widrige Handlung von Unterbeamten der schuldlose Minister verantwortlich 
ist®). Schon hieraus würde sich ergeben, dass die Indemnitätsertheilung die 
5) Ueber den Begriff des Delikts im Gegensatz zum Verbrechen vgl. 
Bmpme, Normen, insbes. II. S. 463. Durch diesen Unterscheidungsgedanken, 
der andererseits die Begriffe Delikt und Verbrechen unter dem gemeinsamen 
höheren Begriff der schuldhaften rechtswidrigen Handlung vereinigt, ist der 
Rechtswissenschaft die Möglichkeit eröffnet worden, auch die nicht strafbare 
rechtswidrige Handlung mit Hülfe bezw. durch Erweiterung der — keines- 
wegs specifisch strafrechtlichen — Kategorien der deliktischen Schuld, Theil- 
nahme, Handlungsfähigkeit u. s. w. juristisch zu erkennen, wie dies für den 
vorliegenden Fall im Folgenden versucht ist. 
©) Aehnlich bemerkt Lasanp, St.-R. III. S. 356: „Nur soweit die 
Etatsüberschreitung auf dem Willen der Regierung beruht. ... hat die 
Etatsüberschreitung den Charakter einer Handlung, für welche die Regierung 
die Verantwortlichkeit trägt . . . .“
	        
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