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hatte, sondern eine ganze etatslose Staatsverwaltung mehrerer
Jahre. Art.2 des Gesetzes vom 14. September 1866 betreffend die Ertheilung
der Indemnität in Bezug auf die Führung des Staatshaushalts u. s. w.”) lautet,
wie folgt: „Der Staatsregierung wird in Bezug auf die seit dem Beginn des Jahres
1862 ohne gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetat geführte Verwaltung vor-
behaltlich der Beschlussfassung des Landtags über die Entlastung der Staats-
regierung nach Vorlegung der Jahresrechnungen Indemnität ertheilt, dergestalt,
dass es rücksichtlich der Verantwortlichkeit der Staatsregie-
rung so gehalten werden soll, wie wenn die Verwaltung in der
erwähnten Zeit auf Grund gesetzlich festgestellter und recht-
zeitig publizirter Staatshaushaltsetats geführt worden wäre.“
Hiermit ist für unsere Beweisführung eine Bestätigung und Stütze im positiven
Recht gewonnen.
Wie durch das Etatsgesetz der Wille des Staates vorher ausgesprochen
wird, so gelangt er durch die Indemnitätsertheilung als Genehmigung nach-
träglich zum Ausdruck und diese steht an Rechtswirkung und Bedeutung
jenem — dem Etatsgesetz — ebenso gleich, wieim Civilrecht die Ratihabition
dem Mandat. Dass aber, wer den erklärten Willen des Staates vollzieht,
wer Handlungen vornimmt, denen der Staat den, Charakter staatlicher
Rechtsgeschäfte aufgeprägt hat, die Rechte dieses selben Staates durch diese
selben Handlungen nicht verletzt und eine Ersatzpflicht für ihn nicht ent-
steht, ist ein eben so klarer und zweifelloser Satz, wie die triviale Wahrheit,
dass eine rechtmässige Handlung nicht -- rechtswidrig ist.
2. Unteilbarkeit von Gesammtstimmen.
In der Metropole der Rheinprovinz förderten die letzten im November
1885 stattgehabten Stadtverordnetenwahlen der ersten Abtheilung folgendes
Resultat. Es übten das Wahlrecht aus 286 Wähler; vier Stadtverordnete
waren zu wählen; es wurden 859 Stimmen abgegeben; es entfielen auf F.
195 Stimmen, auf v. R. 195 Stimmen, auf K. 193 Stimmen, auf Schm.
139 Stimmen, auf H. 128 Stimmen, während 9 Stimmen sich zersplitterten.
Bei der Feststellung des Wahlresultats wurden unter Fixirung der absoluten
Majorität auf 108 und demnach in Gemässheit $ 25 Rheinischen St.-O.
F., v. R., K. und Schm. als gewählt erklärt. Auf ergangenen Wahlprotest
($ 26 Rh. St.-O.) hin wurde hierauf seitens der Aufsichtsbehörde Stichwahl
zwischen Schm. und H. angeordnet, mit der kaum verständlichen Begründung
dass „nach den Regeln der doktrinellen Interpretation der Gesetze“ (!?) unter
den „Stimmen“ des 825 die überhaupt ausgeübten Wahlrechte zu verstehen
seien und ihre Zahl demnach mit der der Wähler zusammenfalle. Nachdem
diese Stichwahl zu Gunsten Schm.'s ausgefallen, fasste demnächst die Stadt-
verordnetenversammlung eine Resolution „Die Königliche Regierung zu
ersuchen, dahin zu wirken, dass im Wege der Gesetzgebung genauere Bestim-
mungen bezüglich der Feststellung des Wahlresultats erlassen würden.“
”) Vgl. Ges.-S. f. d. K. Pr. St. v. 1866, S. 563.