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Häuser die Darstellung der Funktionen des gesetzgebenden Apparates mit-
unter zu dramatischer Anschaulichkeit steigert. Damit ein von den beiden
Häusern angenommener Gesetzentwurf Gesetz werde, dazu bedarf es der Zu-
stimmung der Königin, und diese Erwägung führt zur Betrachtung der
Stellung der Krone im Parlament (Kap. VIIO). Wenn nun auch heutzutage
der Gegensatz zwischen der Krone und den Vertretungskörpern wesentlich
ausgeglichen, so hat die erstere doch früher vielfach auf das Recht der Gesetz-
gebung und Besteuerung unabhängig vom Parlament Anspruch gemacht und
hat in mancherlei Weise die Wahlen zum Hause der Gemeinen zu beein-
flussen gesucht. Mit diesen nunmehr der Vergangenheit angehörenden
Gegensätzen beschäftigt sich das IX. Kapitel wohl nur desshalb, weil die
Kenntniss dieser Beziehungen wesentlich das Verständniss des Verhaltens
des Parlaments zum Cabinet erklärt. Das letzte (X) Kapitel des Buches
endlich handelt von den verschiedenen richterlichen Funktionen des Parla-
ments, wobei insonderheit auch das Verfahren in Fällen einer Ministeranklage
auseinandergesetzt wird. Dabei verdient hervorgehoben zu werden, dass der
Verfasser nur richterliche neben den gesetzgebenden Funktionen nennt, ob-
gleich doch eine grosse Masse von Verfügungen administrativer Natur (wie
Naturalisationen, Legitimationen, Verleihungen von ÜCorporationsrechten,
Vorkehrungen gegen Ueberschwemmungen etc.) vom Parlament getroffen
werden; allein in Ansehung derselben werden die Formen der Gesetzgebung
eingehalten und daher wird hier auch geradezu von Gesetzgebung gesprochen
(Private Bill Legislation, cf. pp. 238 --244).
Auf die Einzelheiten des Buches einzugehen, müssen wir uns versagen,
wohl aber glauben wir sagen zu dürfen, dass, wenn auch das vorliegende
Material noch vielfach juristischer Durchdringung bedarf, der Verfasser doch
seine Aufgabe in der glücklichsten Weise gelöst hat. Gegenüber dem, was
der englische Student bisher besessen hat, bedeutet das uns vorliegende Buch
einen ungeheueren Fortschritt. Man sieht es dem Buche überall an, dass
der Verfasser Lehrer ist, der stets bemüht ist, einen schwierigen und com-
plicirten Stoff der Fassungskraft seiner Schüler nahe zu bringen. Daher die
glückliche Verbindung historischer und systematischer Darstellung, die uns
in dem Buche eine Art von Institutionen der englischen Verfassung erblicken
lässt: daher die klare und fassliche Sprache, welche die Lektüre auch dem
Fremden sehr erleichtert. Daher die sorgfältige Auswahl von einfachen und
instruktiven Formeln und sonstigen Belegstellen, welche der Darstellung den
Reiz unmittelbarer Frische und Anschaulichkeit verleihen; daher endlich
die Zurückdrängung allen Details, dessen Erörterung den Anfänger nur be-
drücken und verwirren kann. Dagegen verleitet das Bestreben des Ver-
fassers ihn mitunter zu Abschweifungen, welche des juristischen Charakters
vollständig entbehren. So ist insbesondere ein eigener Paragraph (S. 122
bis 129) der Besprechung der auf Repräsentation der Minoritäten abzielen-
den Vorschläge gemacht worden. Indessen geben wir gern zu, dass es dem
Schüler sehr erwünscht sein muss, im Anschlusse an die Darstellung des
Wahlrechtssystems auch darüber Auskunft zu erlangen, ob dieses System
auch das leistet, was es soll, nämlich ein treuer Ausdruck des Willens der
gesammten Wöählerschaft zu sein.
Das neue Werk des auch auf anderen Gebieten des Rechts mit Erfolg
wirkenden Verfassers dürfte unseres Erachtens nicht blos als ein geeigneter