Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Häuser die Darstellung der Funktionen des gesetzgebenden Apparates mit- 
unter zu dramatischer Anschaulichkeit steigert. Damit ein von den beiden 
Häusern angenommener Gesetzentwurf Gesetz werde, dazu bedarf es der Zu- 
stimmung der Königin, und diese Erwägung führt zur Betrachtung der 
Stellung der Krone im Parlament (Kap. VIIO). Wenn nun auch heutzutage 
der Gegensatz zwischen der Krone und den Vertretungskörpern wesentlich 
ausgeglichen, so hat die erstere doch früher vielfach auf das Recht der Gesetz- 
gebung und Besteuerung unabhängig vom Parlament Anspruch gemacht und 
hat in mancherlei Weise die Wahlen zum Hause der Gemeinen zu beein- 
flussen gesucht. Mit diesen nunmehr der Vergangenheit angehörenden 
Gegensätzen beschäftigt sich das IX. Kapitel wohl nur desshalb, weil die 
Kenntniss dieser Beziehungen wesentlich das Verständniss des Verhaltens 
des Parlaments zum Cabinet erklärt. Das letzte (X) Kapitel des Buches 
endlich handelt von den verschiedenen richterlichen Funktionen des Parla- 
ments, wobei insonderheit auch das Verfahren in Fällen einer Ministeranklage 
auseinandergesetzt wird. Dabei verdient hervorgehoben zu werden, dass der 
Verfasser nur richterliche neben den gesetzgebenden Funktionen nennt, ob- 
gleich doch eine grosse Masse von Verfügungen administrativer Natur (wie 
Naturalisationen, Legitimationen, Verleihungen von ÜCorporationsrechten, 
Vorkehrungen gegen Ueberschwemmungen etc.) vom Parlament getroffen 
werden; allein in Ansehung derselben werden die Formen der Gesetzgebung 
eingehalten und daher wird hier auch geradezu von Gesetzgebung gesprochen 
(Private Bill Legislation, cf. pp. 238 --244). 
Auf die Einzelheiten des Buches einzugehen, müssen wir uns versagen, 
wohl aber glauben wir sagen zu dürfen, dass, wenn auch das vorliegende 
Material noch vielfach juristischer Durchdringung bedarf, der Verfasser doch 
seine Aufgabe in der glücklichsten Weise gelöst hat. Gegenüber dem, was 
der englische Student bisher besessen hat, bedeutet das uns vorliegende Buch 
einen ungeheueren Fortschritt. Man sieht es dem Buche überall an, dass 
der Verfasser Lehrer ist, der stets bemüht ist, einen schwierigen und com- 
plicirten Stoff der Fassungskraft seiner Schüler nahe zu bringen. Daher die 
glückliche Verbindung historischer und systematischer Darstellung, die uns 
in dem Buche eine Art von Institutionen der englischen Verfassung erblicken 
lässt: daher die klare und fassliche Sprache, welche die Lektüre auch dem 
Fremden sehr erleichtert. Daher die sorgfältige Auswahl von einfachen und 
instruktiven Formeln und sonstigen Belegstellen, welche der Darstellung den 
Reiz unmittelbarer Frische und Anschaulichkeit verleihen; daher endlich 
die Zurückdrängung allen Details, dessen Erörterung den Anfänger nur be- 
drücken und verwirren kann. Dagegen verleitet das Bestreben des Ver- 
fassers ihn mitunter zu Abschweifungen, welche des juristischen Charakters 
vollständig entbehren. So ist insbesondere ein eigener Paragraph (S. 122 
bis 129) der Besprechung der auf Repräsentation der Minoritäten abzielen- 
den Vorschläge gemacht worden. Indessen geben wir gern zu, dass es dem 
Schüler sehr erwünscht sein muss, im Anschlusse an die Darstellung des 
Wahlrechtssystems auch darüber Auskunft zu erlangen, ob dieses System 
auch das leistet, was es soll, nämlich ein treuer Ausdruck des Willens der 
gesammten Wöählerschaft zu sein. 
Das neue Werk des auch auf anderen Gebieten des Rechts mit Erfolg 
wirkenden Verfassers dürfte unseres Erachtens nicht blos als ein geeigneter
	        
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