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entgegenzusehen. Man wird gestehen müssen, dass man durch das Studium
des Werks viel gelernt hat, ein Bekenntniss, das man nach der Lectüre
mancher der jetzt so zahlreich emporspriessenden Systeme von Reichs- und
Landes-, von Staats- und Verwaltungsrecht auszusprechen nicht in der
Lage ist. Jellinek.
Zur Literatur des Staatsrechts der französischen Republik.
1. A. Barbie. Precis du cours de droit public et administratif
Ve. &d. Paris, F. Pichon (librairie Cottillon) 1885. (pp. 664.)
Anhang: Esquisse du cours de droit administratif (224 pp.).
2. J. B. Simonet. Traite el&mentaire de droit public et admini-
stretif. Paris, F. Pichon, 1885 (933 pp.).
3. A. Lebon. Das Staatsrecht der französischen Republik. (Hand-
buch des Öff. Rechts d. Gegenwart herausg. v. Marquardsen).
Freiburg i. B. Akad. Verlagsbuchhandlung von J. C.B.
Mohr (P. Siebeck) 1886. (172 S. S.)
Man kann sich bei aller Einsicht in die Natur der verschiedenen Grund-
verhältnisse des Gefühls aufsteigenden Neides nicht erwehren, wenn man aus
dem Jammer der deutschen publicistischen Studien heraus den Blick auf
den Gang derselben Studien jenseits des Rheines fallen lässt. Das lebendige
Recht des wirklichen und wirkenden Staates tritt da so selbstbewusst auf
innerhalb des Arbeitsplans der akademischen Jugend, das Recht des eigenen
Staates ist da so sehr nothwendiger Bestandtheil der fachlichen Ausbildung eines
Juristen, wie etwa bei uns — die genaue Kenntniss der Verfassung des
SERVIUS TuLLius in ihren feinsten Verzweigungen. Frankreichs Studienreform
steht auf einer sehr sicheren Basis; die innerhalb eines jeden kräftigen
Volks lebensberechtigte Abneigung gegen alle „Ausländerei“, gegen alles
Vermischen und Verlöschen des individuellen Gepräges beginnt hier seine
Arbeit nicht in dem Kampfe gegen „ausländische“ Schriftzeichen, nicht in
einem vergeblichen sprachlichen Reinigungsverfahren um jeden Preis; die
Wahrung der staatlichen Eigenart beginnt hier vielmehr mit der Erziehung
eines vom staatlichen Bewusstsein erfüllten Juristenstandes , der zwar zeit-
weilig mit dem Staatsganzen und seiner Leitung in falsche Bahnen geführt,
nie aber von demselben und seinen Zielen getrennt gedacht werden kann.
Als das Minimum verwaltungsrechtlicher Kenntnisse fordert das seit
1862 in Wirksamkeit bestehende „Programme de l’enseignement du droit
administratif dans les facultes de droit“ die von jedem Kandidaten nach-
zuweisende Kenntniss der Grundlagen der nachfolgenden Materien:
1° Notions generales et sommaires — sur l’organisation et les attri-
butions de l’autorit€ administrative, — la hierarchie de ses agents, — de
ses conseils et de ses juridictions; — Les differentes natures de contributions
publiques, leur assiette et leur recouvrement; Les cours d’eau, leur curage;
— Le reglement des usines, le drainage et les irrigations; — Le domaine
public, fluvial et maritime; — Les &tablissements dangereux et insalubres.
2° Notions approfondies, — sur l’expropriation pour cause d’utilite
publique; — La voirie et les alignements; — La separation des pouvoirs
Archiv für öffentliches Recht. II. 2. 93