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publics — judiciaire — administratif — et eccelesiastique; — Conflits; —
Appels comme d’abus; — Mises en jugement; — Autorisations.
Dazu kommt ein umfassendes Fragentableau aus dem Gebiete des eigent-
lichen Verfassungsrechts, der allgemeinen Staatslehre, der Verfassungsgeschichte,
des Völkerrechts und seit dem decret vom 28. November 1880 auch noch
des internationalen Privat- und Strafrechts. Wir kommen damit zum Er-
gebniss, dass der französische Jurist am Schlusse seiner Studien seine „amphy-
theatres“ umfassender ausgebildet und belehrter verlässt, als unser einseitig
und vielfach an falscher Stelle gelehrter — vom eingepaukten Juristen soll
anstandshalber nicht die Rede sein — seine Hörsäle, Seminarien, Konver-
satorien, Repetitorien u. s. w.
Man wird uns dagegen vielleicht einwenden, jener hat blanke Kennt-
nisse —- dieser Methode und Systematik. Das ist aber schlechthin Selbst-
täuschung. Methode sowohl wie Systematik setzen wenigstens bis zu einem
äussersten Ausmaasse die Kenntniss des thatsächlichen Sachverhaltes, des
positiven Stoffes voraus, der selbst wieder aus den Quellen- oder für ein
höheres Geistesniveau aus den systematischen Bearbeitungen unseres deutschen
Reichsstaats- oder preussischen Landstaatsrechts gewonnen werden kann.
Nun halte man aber doch gefälligst einmal Umfrage, wie viele unserer seit
1876 absolvirten deutschen Juristen die ihren französischen Parallelwerken
an Methode und System weitaus überlegenen Werke von GERBER, LABAND,
MEyErR, H. ScHuULzE, ZoRN u. a. — ich frage nicht zu Eigen besitzen —
aber auch nur ein einziges Mal ernstlich zum Gegenstande eingehender Stu-
dien gemacht haben; und man wird finden, dass die fremden Nationen, wenn
sie Deutschlands Universitäten erforschen, um sie ihrem heimathlichen
Unterrichtswesen als Modell vorzuhalten, wenig Veranlassung haben, auch
das juristische Studium in seiner zur Zeit bestehenden Form in Bausch und
Bogen mit hinüber zu nehmen. Es wird vielmehr an der Zeit sein, —
Offenheit thut endlich noth — dass wir, die wir so lange und auf anderen
Gebieten, die Gebenden gewesen sind, nun auch das Talent gewinnen, unsere
Mängel zu erkennen und sie nach den erprobten Mustern der Fremde zu
verbessern, gleichgiltig ob nun diese Fremde Oesterreich, Frankreich oder
— Russland heisst. Denn in keinem dieser genannten Staaten ist der in
Amt und Würden stehende Jurist, der „Führer seiner Volksgenossen“ so
sehr genöthigt, seine unzusammenhängenden Stücke staatsrechtlicher, ver-
waltungsrechtlicher, nationalökonomischer etc. Kenntnisse nachträglich aus
der trüben Quelle der Tagesjournalistik zu schöpfen, wie bei uns in Deutsch-
land. Ihre Erklärung findet diese 'Thatsache darin, dass unsere der wissen-
schaftlichen Durchdringung des Öffentlichen Rechts gewidmeten Werke dem
deutschen Studirenden kaum dem Namen nach bekannt sind, während Oester-
reich, Frankreich und sogar Russland ihre Studierenden der Rechte nicht
entlassen, bevor diese dort eine weitreichende Vertrautheit mit den Grund-
lagen des Öffentlichen Rechts, an der Hand einiger gebräuchlicher Handbücher,
nachgewiesen haben.
Was uns zu dem vorstehenden — natürlich nutzlos — klagenden Exkurs
Veranlassung gab, war das Eintreffen der 5. Auflage von Bartsıe’s „Preeis
du Cours de droit public et administratif*, dessen Popularität innerhalb der
studirenden Jugend Frankreichs wir kein deutsches Beispiel zur Seite zu setzen
im Stande sind. — Von dem Verfasser gilt, was MonL vor drei Jahrzehnten