Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 342 — 
publics — judiciaire — administratif — et eccelesiastique; — Conflits; — 
Appels comme d’abus; — Mises en jugement; — Autorisations. 
Dazu kommt ein umfassendes Fragentableau aus dem Gebiete des eigent- 
lichen Verfassungsrechts, der allgemeinen Staatslehre, der Verfassungsgeschichte, 
des Völkerrechts und seit dem decret vom 28. November 1880 auch noch 
des internationalen Privat- und Strafrechts. Wir kommen damit zum Er- 
gebniss, dass der französische Jurist am Schlusse seiner Studien seine „amphy- 
theatres“ umfassender ausgebildet und belehrter verlässt, als unser einseitig 
und vielfach an falscher Stelle gelehrter — vom eingepaukten Juristen soll 
anstandshalber nicht die Rede sein — seine Hörsäle, Seminarien, Konver- 
satorien, Repetitorien u. s. w. 
Man wird uns dagegen vielleicht einwenden, jener hat blanke Kennt- 
nisse —- dieser Methode und Systematik. Das ist aber schlechthin Selbst- 
täuschung. Methode sowohl wie Systematik setzen wenigstens bis zu einem 
äussersten Ausmaasse die Kenntniss des thatsächlichen Sachverhaltes, des 
positiven Stoffes voraus, der selbst wieder aus den Quellen- oder für ein 
höheres Geistesniveau aus den systematischen Bearbeitungen unseres deutschen 
Reichsstaats- oder preussischen Landstaatsrechts gewonnen werden kann. 
Nun halte man aber doch gefälligst einmal Umfrage, wie viele unserer seit 
1876 absolvirten deutschen Juristen die ihren französischen Parallelwerken 
an Methode und System weitaus überlegenen Werke von GERBER, LABAND, 
MEyErR, H. ScHuULzE, ZoRN u. a. — ich frage nicht zu Eigen besitzen — 
aber auch nur ein einziges Mal ernstlich zum Gegenstande eingehender Stu- 
dien gemacht haben; und man wird finden, dass die fremden Nationen, wenn 
sie Deutschlands Universitäten erforschen, um sie ihrem heimathlichen 
Unterrichtswesen als Modell vorzuhalten, wenig Veranlassung haben, auch 
das juristische Studium in seiner zur Zeit bestehenden Form in Bausch und 
Bogen mit hinüber zu nehmen. Es wird vielmehr an der Zeit sein, — 
Offenheit thut endlich noth — dass wir, die wir so lange und auf anderen 
Gebieten, die Gebenden gewesen sind, nun auch das Talent gewinnen, unsere 
Mängel zu erkennen und sie nach den erprobten Mustern der Fremde zu 
verbessern, gleichgiltig ob nun diese Fremde Oesterreich, Frankreich oder 
— Russland heisst. Denn in keinem dieser genannten Staaten ist der in 
Amt und Würden stehende Jurist, der „Führer seiner Volksgenossen“ so 
sehr genöthigt, seine unzusammenhängenden Stücke staatsrechtlicher, ver- 
waltungsrechtlicher, nationalökonomischer etc. Kenntnisse nachträglich aus 
der trüben Quelle der Tagesjournalistik zu schöpfen, wie bei uns in Deutsch- 
land. Ihre Erklärung findet diese 'Thatsache darin, dass unsere der wissen- 
schaftlichen Durchdringung des Öffentlichen Rechts gewidmeten Werke dem 
deutschen Studirenden kaum dem Namen nach bekannt sind, während Oester- 
reich, Frankreich und sogar Russland ihre Studierenden der Rechte nicht 
entlassen, bevor diese dort eine weitreichende Vertrautheit mit den Grund- 
lagen des Öffentlichen Rechts, an der Hand einiger gebräuchlicher Handbücher, 
nachgewiesen haben. 
Was uns zu dem vorstehenden — natürlich nutzlos — klagenden Exkurs 
Veranlassung gab, war das Eintreffen der 5. Auflage von Bartsıe’s „Preeis 
du Cours de droit public et administratif*, dessen Popularität innerhalb der 
studirenden Jugend Frankreichs wir kein deutsches Beispiel zur Seite zu setzen 
im Stande sind. — Von dem Verfasser gilt, was MonL vor drei Jahrzehnten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.