Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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von ihm gesagt, er ist im besten Sinne des Wortes ein „Vertheidiger und 
Erklärer der bestehenden Gesetzgebung und Uebung“ — sein Buch ein 
überaus tauglicher Berather und Führer durch ein dichtes Gefüge von Grund- 
gesetzen und Detailfragen, aus denen ein minder Ortskundiger kaum den 
Ausweg finden kann. Allerdings findet sich im Fundament seiner Arbeit 
mancher Stein, der nach unserer Auffassung kaum Sicherheit genug bietet, 
um ein grösseres Gebäude darauf zu errichten, und vor allem darf man nicht 
mit den Arbeitstraditionen deutscher Methodik und Systematik an alle Theile 
des Werkes herantreten. 
So wird es uns schon vor allem schwer mit BatgIE die Skala der üb- 
lichen staatsbürgerlichen Grundrechte zum Angelpunkte des ganzen Ver- 
fassungsrechts (droit public et constitutionnel) zu machen. Seine Darstellung 
beginnt mit der Aufzählung der „droits garantis aux citoyens“; sie reisst 
daher unserer Auffassung nach einen Bestandtheil, ein Resultat der ver- 
fassungsrechtlichen Entwicklung aus dem staatsrechtlichen Gesammtbilde 
heraus, um ihm eine weit über seine historische und praktische Bedeutung 
hinausragende Werthschätzung zuzuwenden. Jedenfalls ist die Qualification 
jener Rechtsverhältnisse und selbständigen Rechtsinstitute als „droits indivi- 
duels“ auch innerhalb der französischen Terminologie keineswegs begründet, 
besonders wenn man erwägt, dass Verfasser den Rahmen der Grundrechte 
— deren rechtlicher Bestand auf Grund der gegenwärtigen Verfassungsgesetze 
Frankreichs übrigens mehr als zweifelhaft erscheint — nicht eben allzu eng 
spannt. Das Stillschweigen der jüngsten Verfassung über die Grundrechte, 
eine Frage, welche anlässlich der bekannten Purificirung des Richterstandes 
von nicht geringem praktischen Belange wurde, verursacht dem Verfasser 
wenig Bedenken. 
„il ne faut pas tirer de ce silence la conclusion que les droits indivi- 
duels ne sont plus garantis par la Constitution. Ce serait contraire & l’es- 
prit de celle qui nous regit. Pour combler la lacune que, sur ce point 
laisse le silence des lois en vigueur, nous pensons qu'il faut recourir & la 
Declaration, qui est en tete de la Constitution du 3 septembre 1791.“ 
Auf Grund dieses konstruktiven Hilfsmittels, dessen theoretische Zulässig- 
keit übrigens auch jenseits der Vogesen auf umständliche Bedenken stossen 
dürfte, stellt Verfasser dann als derartige Grundfreiheitsrechte hin: „L’ega- 
lite eivile, — la liberte individuelle, — Tinviolabilite du domicile et celle 
de la propriete, — la libert€ de conscience et des cultes; — la liberte de 
la presse, — le droit d’association et de reunion, — le droit de petition, 
— ]a gratuit& de la justice, — le droit pour tout citoyen de n’etre juge que 
par ses juges naturels — le vote de l’impöt, — la responsabilit& des agents 
du pouvoir, — la souverainete nationale et la söparation des pouvoirs,* um 
sodann jedem dieser Rechtsinstitute eine knappe, geschichtlich nicht allzu 
weit ausholende Darstellung zu geben. Im Anschlusse daran werden die 
Gesetze über die Organisation, Zusammensetzung, Wahlmodus der gesetz- 
gebenden Körper in Behandlung genommen, — die Darstellung wurde wäh- 
rend des Druckes überholt durch das Gesetz vom 9. Dezember 1884 „sur la 
composition du Senat et sur les @lections des senateurs, und anderseits durch 
die das Listenscrutinium einführende „Loi @lectorale“ vom 16. Juni 1885 — 
woran zum Schlusse eine kurze Skizze über die Träger der Pouvoir ex6&cutif: 
President, Ministres, und Haute cour angefügt wird. Als grössten Vorzug 
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