Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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dungspraxis werden wir allerdings nirgends, trotz der vom Verfasser auf- 
gewendeten Sorgfalt, der um vieles tiefer greifenden Quellenarbeiten von 
PoupraA und PIERRE entrathen können. Die gesammte Provincial- und 
Communalorganisation, die Zuständigkeit und Abstufung der verschiedenen 
Aemter, die innere Einrichtung der einzelnen Stellen, deren Vertheilung über 
das ganze Staatsgebiet, die Organe der Verwaltungsrechtspflege in ihrer 
amtlichen Gliederung zeigt uns SIMoXET mit leicht anfechtbarer Systematik, 
theils innerhalb des eigentlichen droit politique et constitutionnel (Titre VI), 
theils im eigentlichen droit administratif, welches die volle Sachkenntniss 
des Autors bezeugt. Die Arbeit besticht hier durch grosse Uebersichtlichkeit 
und Ausführlichkeit, ohne dass die Darstellung sich in Ueberflüssigkeiten 
verlöre oder schwerfällig würde. Dabei ist zu betonen, dass nicht etwa nur 
das Formelle und die mehr zufälligen äusseren Bestimmungen erörtert sind, 
sondern auch die allgemeinen Grundsätze über Verwaltung überhaupt, über 
deren Hauptzweige, Selbstverwaltung, Communalwirksamkeit engerer und 
weiterer Verbände, das Verhältniss der verschiedenen Behörden zu einander 
wird so erörtert, wie das positive französische Recht alle diese Fragen auf- 
fasst und entscheidet. 
Es ist namentlich für die Fälle und Bedürfnisse der Praxis eine wahre 
Fundgrube von Thatsachen und Praejudicien, und auch die rechtsgeschicht- 
lichen Abrisse über die Entwickelung der einzelnen Einrichtungen vor und 
nach der Revolution sind lehrreich ohne Pedanterie, orientirend durch die 
Berücksichtigung des Wesentlichen. Wir würden an dieser Stelle nicht 
zögern an vielen Punkten dieser Arbeit den Vorzug vor der erstgenannten 
zu geben, wüssten wir nicht, dass beide doch wesentlich verschiedenen 
Zwecken zu dienen berufen sind, und diese daher nur auf methodologisch 
verschiedenen Wegen erreichen konnten. 
Im Anschlusse an die beiden vorstehenden, der französischen Literatur 
angehörigen Werke sei hier endlich auch einer in deutscher Sprache erschie- 
nenen Arbeit gedacht, welche das seit langem fühlbar gewordene Fehlen 
eines deutschen Lehrbuches des Staatsrechts Frankreichs in überaus 
zufriedenstellender Weise aufhebt. Innerhalb des gross angelegten und mit 
rühmlicher Energie durchgeführten MARQUARDsEN schen Werkes wird hier 
der Gesetzesstoff des neuen französischen Öffentlichen Rechts zum ersten Male 
in einer Systematik untergebracht, die der Erkenntniss und Beherrschung jenes 
Stoffes nur förderlich ist. Dank dem Umstande, dass die einschlägigen 
Werke französischer Fachgenossen bei ihrer Verbreitung in Deutschland auf 
sprachliche Hindernisse so gut wie nirgends stossen, wir daher bei Verwer- 
thung der Arbeiten der Rossı, VuUATRmN, BATBIE, Ducroca, LAFERRIERE etc. 
nicht erst warten müssen, bis diese auf dem Wege umständlicher Ueber- 
setzungen unserem wissenschaftlichen Apparate einverleibt wurden, — hat 
sich seıt langem keine geeignete Hand zu einer umfassenden Bearbeitung des 
Staatsrechts der benachbarten grossen Culturnation bereit gefunden. Und 
doch zeigt gerade das vorliegende, offenbar aus einer Verbindung franzö- 
sischer und deutscher Gestaltungskraft hervorgegangene Werk, dass es der 
Geist ist, der sich den Körper schafft, dass derselbe Stoff in verschiedenen 
Händen zu grundverschiedenen Gebilden werden kann. Die Arbeit Lesons, 
wie sie innerhalb des im Ganzen bewährten Grundrisses der Monographien 
des Handbuches vorliegt, ist in der That ein gutes, klares Werk über das
	        
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