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lichen Entwickelung Frankreichs in den Einzelzügen mit regem Interesse zu
folgen pflegt. — Alles in Allem bietet das Buch bei grosser Sorgfalt für die
Anführung des positiven Gesetzesmaterials: ein sicheres und verständiges
Urtheil, Freimuth in der kritischen Besprechung von Lücken und Fehlern
aber auch prunklose Freude an dem Guten seines vaterländischen Rechts.
toerk.
L. de Neumann, El&ments |du droit des gens moderne. Trad. par:
A. de Riedmatten. — Paris 1886. Rousseau.
Der breite Raum, welcher dem Studium des Völkerrechts innerhalb des
Lehrplans der französischen Rechtsfakultäten eingeräumt ist, lässt dort die
Zahl der Bücher immer mehr anwachsen, die den gesammten Lehrstoff der
Disciplin in möglichst knapper Fassung den Studirenden an die Hand geben
sollen. v. NEUMANN’s Grundriss, welcher diesem Zwecke jedenfalls in vor-
nehmerem Maasse entspricht, als die an manchen deutschen Universitäten
gebräuchlichen QUuARITScH, SCHMIDT etc., ist nun von dem gewandten Ueber-
setzer BLUNTScHLI’s in’s Französische übertragen worden. Zahlreiche Noten
aus dem Gebiete der Quellen und der Literatur, die freilich nicht immer
aus erster Quelle geschöpft wurden, machen das Buch zwar zu einem nütz-
lichen, machen aber doch auch die Frage nicht unnütz, ob die französische
literarische Produktion thatsächlich noch solcher Uebertragungen bedarf? Die
Antwort auf diese Frage gestattet einen Rückschluss, nicht etwa auf die
Verbreitung deutscher Sprachkenntnisse in den studirenden, sondern auf
die Verbreitung conciser und systematischer Darstellungskraft in den lite-
rarisch producirenden Kreisen. St.