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männische Unternehmen, sie hat einen durchaus privaten Cha-
rakter. Sofern ihr dagegen die einheimischen Herrscher Hoheits-
rechte abgetreten haben, ist sie an die Stelle der betreffenden
Häuptlinge getreten und steht als deren Rechtsnachfolgerin in
demselben Verhältnisse zu den kaiserlichen Behörden wie die
einheimischen Häuptlinge. Die Stellung von Südwestafrika als
Kronschutzgebiet wird jedenfalls durch das Bestehen der Gesell-
schaft in keiner Weise berührt.
Die deutschen Gesellschaftsschutzgebiete sind entstanden in
unzweifelhafter Nachahmung der älteren englischen Charter-
colonies, insbesondere ist das Beispiel der englisch-ostindischen
Kompanie von entscheidendem Einflusse gewesen.
Der Reichskanzler sprach in seiner Reichstagsrede vom
26. Juni 1884 über den Plan sich dahin aus: „Es sollen ihnen (den
kolonialen Unternehmern) die Vortheile der Royal charters ge-
währt werden, unter Hinblick auf die ruhmreiche Laufbahn,
welche die englische Kaufmannschaft bei Gründung der ostindi-
schen Kompanie zurückgelegt hat. Den Interessenten der Kolonie
soll das Regieren derselben im wesentlichen überlassen und ihnen
nur für Europäer die Möglichkeit europäischer Jurisdiktion und
desjenigen Schutzes gewährt werden, den wir ohne stehende
Garnisonen dort leisten können. Ein Vertreter des Reichs, ein
Konsul, wird die Autorität des Reichs wahren und Beschwerden
entgegennehmen, Handelsgerichte werden weitere Streitigkeiten
entscheiden. Nicht Provinzen sollen gegründet werden, sondern
Unternehmungen mit einer Souveränetät, welche dem Reiche lehn-
bar bleibt; ihre Fortbildung bleibt im wesentlichen den Unter-
nehmern überlassen.“
Abgesehen davon, dass dieses Programm für die jetzigen
Kronschutzgebiete nicht durchführbar war, hat es auch sonst in
den wichtigsten Punkten bei der praktischen Durchführung Ab-
änderungen erfahren müssen. Schon die Anknüpfung der deutschen
Kolonialgesellschaften an die ostindische Kompanie beruht
mehr in der idealen Anschauung als in wirklicher Nachahmung.
Denn die rechtliche Stellung der deutschen Kolonisationsgesell-
schaften ist eine durchaus andere, als die der meisten älteren
Gesellschaften war.
Die englisch-ostindische Kompanie, wie ihre Nebenbuhlerin,
die niederländische, sind im Anfange des 17. Jahrhunderts ent-