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standen, lediglich zum Zwecke des Handelsbetriebes nach Ost-
indien. Seitens des Mutterlandes wurde diesen Handelskompanien
das Handelsmonopol in geographisch bestimmtem Umfange ver-
liehen. An das Handelsmonopol schlossen sich die übrigen Rechte,
welche beide Kompanien nach und nach erwarben, wie die Be-
fugniss, ihre Handlungsdiener im Auslande selbst zu richten, mit
den ostindischen Fürsten zu verhandeln, schliesslich Territorien
für sich zu erwerben, Truppen zu halten und Krieg mit nicht-
christlichen Mächten zu führen ?®). Der territoriale Erwerb und
die Kolonisation war nicht der Zweck der Kompanien, sondern
nur eine allerdings nothwendige Folge ihres Handelsmonopols.
Als dieses aufhörte, wurden die Kompanien zwar lediglich Kolonial-
besitzerinnen, allein die ursprüngliche Stellung als Handelsgesell-
schaften wirkte doch immerhin noch in mannigfacher Weise auf
Verfassung und Verwaltungspraxis in den Kolonien ein.
Eher lassen sich die deutschen Gesellschaften mit denjenigen
englischen vergleichen, welche im Anfange des 17. Jahrhunderts
für Nordamerika gegründet wurden, namentlich den beiden 1606
von Jakob II. privilegirten Gesellschaften der London-Adventurers
und der Plymouth-Adventurers, beide für die Kolonisation von
Nordamerika bestimmt. Der Zweck derselben war jedoch eben-
falls weniger die Verwaltung und wirthschaftliche Ausbeutung
der erworbenen Gebiete seitens der Gesellschaften als die Ueber-
führung von Kolonisten aus dem Mutterlande, also die Begrün-
dung von Ackerbaukolonien. Hieran schloss sich allerdings
schliesslich ebenso eine Kolonialverwaltung an wie an das Handels-
monopol der ostindischen Gesellschaften.
Die Rechtsstellung der deutschen Gesellschaften ergibt sich
vielmehr, ohne dass man auf die Geschichte der älteren Gesell-
schaften einzugehen brauchte, aus den Schutzbriefen, die desshalb
hier angeführt werden müssen. Der Schutzbrief der Gesellschaft
für deutsche Kolonisation, jetzigen deutsch-ostafrikanischen Gesell-
schaft lautet in der durch den Reichsanzeiger veröffentlichten
Fassung:
Kaiserlicher Schutzbrief
für die Gesellschaft für deutsche Kolonisation.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc., thun kund und fügen hiermit zu wissen:
22) Vgl. über die Entwicklung dieser Kompanien im einzelnen