Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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standen, lediglich zum Zwecke des Handelsbetriebes nach Ost- 
indien. Seitens des Mutterlandes wurde diesen Handelskompanien 
das Handelsmonopol in geographisch bestimmtem Umfange ver- 
liehen. An das Handelsmonopol schlossen sich die übrigen Rechte, 
welche beide Kompanien nach und nach erwarben, wie die Be- 
fugniss, ihre Handlungsdiener im Auslande selbst zu richten, mit 
den ostindischen Fürsten zu verhandeln, schliesslich Territorien 
für sich zu erwerben, Truppen zu halten und Krieg mit nicht- 
christlichen Mächten zu führen ?®). Der territoriale Erwerb und 
die Kolonisation war nicht der Zweck der Kompanien, sondern 
nur eine allerdings nothwendige Folge ihres Handelsmonopols. 
Als dieses aufhörte, wurden die Kompanien zwar lediglich Kolonial- 
besitzerinnen, allein die ursprüngliche Stellung als Handelsgesell- 
schaften wirkte doch immerhin noch in mannigfacher Weise auf 
Verfassung und Verwaltungspraxis in den Kolonien ein. 
Eher lassen sich die deutschen Gesellschaften mit denjenigen 
englischen vergleichen, welche im Anfange des 17. Jahrhunderts 
für Nordamerika gegründet wurden, namentlich den beiden 1606 
von Jakob II. privilegirten Gesellschaften der London-Adventurers 
und der Plymouth-Adventurers, beide für die Kolonisation von 
Nordamerika bestimmt. Der Zweck derselben war jedoch eben- 
falls weniger die Verwaltung und wirthschaftliche Ausbeutung 
der erworbenen Gebiete seitens der Gesellschaften als die Ueber- 
führung von Kolonisten aus dem Mutterlande, also die Begrün- 
dung von Ackerbaukolonien. Hieran schloss sich allerdings 
schliesslich ebenso eine Kolonialverwaltung an wie an das Handels- 
monopol der ostindischen Gesellschaften. 
Die Rechtsstellung der deutschen Gesellschaften ergibt sich 
vielmehr, ohne dass man auf die Geschichte der älteren Gesell- 
schaften einzugehen brauchte, aus den Schutzbriefen, die desshalb 
hier angeführt werden müssen. Der Schutzbrief der Gesellschaft 
für deutsche Kolonisation, jetzigen deutsch-ostafrikanischen Gesell- 
schaft lautet in der durch den Reichsanzeiger veröffentlichten 
Fassung: 
Kaiserlicher Schutzbrief 
für die Gesellschaft für deutsche Kolonisation. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preussen etc., thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
22) Vgl. über die Entwicklung dieser Kompanien im einzelnen
	        
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