Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Das Referendum im schweizerischen Staatsrecht. 
Von 
Professor Dr. HıLTy in Bern. 
II. 
Die Einführung des Referendums in das Eidgenössische 
Bundesstaatsrecht, welche durch die Artikel 89 und 90 der 
jetzt geltenden Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erfolgte, ist 
der Punkt, welcher diese Verfassung am meisten von derjenigen 
vom 12. September 1848 unterscheidet, die ihr voranging. 
Ohne diesen einen Punkt würde die Bundesrevision von 1874 
lediglich die Bedeutung einer Partialrevision haben, wodurch eine 
grosse Anzahl von Artikeln der Verfassung gar nicht berührt 
wurde und namentlich ihr Grundcharakter, derjenige einer sehr 
gemässigten, repräsentativen Demokratie, der gleiche 
geblieben wäre. 
Mit diesen Artikeln ist eine solche Bezeichnung nicht mehr 
möglich und sie befinden sich in der That zuweilen in einem 
bemerkbaren Widerspruche mit den stehen gebliebenen Ver- 
fassungsbestimmungen. 
Diese sogenannten „Referendums-Artikel* lauten wie folgt: 
„Art. 89: Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist 
die Zustimmung beider Räthe erforderlich. 
Bundesgesetze, sowie allgemein verbindliche Bundes- 
beschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies 
dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, 
wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern, oder 
von acht Cantonen verlangt wird.
	        
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