Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Gotthardunternehmung, dem Referendum unterliegen. Die Gegner 
desselben beriefen sich dabei stets darauf, dass bei den Discussionen, 
welche zu der Herstellung der betreffenden Verfassungsartikel 
führten, ein sogenanntes „Finanzreferendum“, wie es einzelne Oan- 
tone ausdrücklich besitzen, wornach also alle Ausgaben von einem 
grösseren Betrage der Volksabstimmung unterliegen, abgelehnt 
worden sei. Diese Ansicht drang jedoch bei Anlass der grossen 
Debatte über die Gotthardsubvention im August 1878 nicht 
durch und es ist demnach anzunehmen, dass solche Beschlüsse 
dringlich erklärt werden müssten, wenn man sie unter allen Um- 
ständen dem Referendum entziehen will). Dagegen wird das 
gesammte jährliche Budget der Eidgenossenschaft, das auch ein 
Bundesbeschluss und sicherlich allgemein verbindlich und von 
einer „port&e generale“ ist, auch ohne Dringlichkeitserklärung 
dennoch nicht dem Referendum unterstellt”), während umgekehrt 
im Jahre 1884 gegen die Anstellung eines Eidg. Justizsecretärs 
für Gesetzgebung und gegen den Beschluss der Gesandtschaft in 
Washington Kanzleikosten zu vergüten das Referendum ergriffen 
und mit verwerfendem Resultate durchgeführt worden ist. 
Von der Dringlichkeitserklärung, welche der Bundes- 
versammlung zweifellos in jedem Falle zu Gebote steht, wo es 
66) Dieses „Finanzreferendum“, das in der Eidgenossenschaft nicht be- 
stehen soll, spukt in den Discussionen der Eidgenössischen Räthe von Zeit 
zu Zeit immer neu, wesentlich desshalb, weil viele Cantone eine solche 
besondere Bestimmung haben, wonach grössere Finanzdecrete dem Volke 
zur Abstimmung obligatorisch vorzulegen sind. Das existirt unzweifel- 
haft im Eidgenössischen Staatsrecht nicht und wurde auch nicht gewollt. 
Dagegen unterliegt jeder allgemein verbindliche Beschluss, der nicht dring- 
lich erklärt wird, dem eidgenössischen, facultativ ausgeübten, Referendum. 
7) Auf diese Weise werden nun die Gränzbefestigungen der Eid- 
genossenschaft mittelst jährlicher Budgetposten ausgeführt, während ein allge- 
meiner Beschluss, Festungswerke zu errichten, ja selbst ein specieller Beschluss 
solche an einem bestimmten Punkte auszuführen, ohne die Dringlichkeit, die 
man vielleicht in einem solchen Falle lieber nicht ausspricht, dem Referendum 
unterläge. Die Cantone haben gewöhnlich über dieses sogenannte „Finanz- 
referendum“, das viel Verwirrung anrichtetundein ganz überflüssiger 
Begriff ist, besondere Bestimmungen, einzelne nehmen das ordentliche Budget 
ausdrücklich davon aus, (vgl. pag. 253) meistens aber wird dies für selbst- 
verständlich angesehen,
	        
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