Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 378 — 
Referendum für Gesetze, für Finanzbeschlüsse aber gar keines 
bestand, die Sache auf keine andere Weise vor das Volk gelangen 
konnte 7°). 
Ueber die Art und Weise der Sammlung der 30 000 Stim- 
men, welche zur Ergreifung des Referendums erforderlich sind, 
enthält das Ausführungsgesetz von 1874 zunächst die Bestimmung, 
dass dieses Verlangen mittelst schriftlicher Eingabe (resp. mehrerer 
Eingaben) an den Bundesrath zu richten ist und dass jeder Unter- 
zeichner nur seine eigene Unterschrift, (nicht auch die eines Dritten), 
beifügen darf, welche von dem Vorstand der Gemeinde, in welcher 
der Unterzeichner seine politischen Rechte ausübt, (wo man also 
seine Eigenschaft als Activbürger officiell kennt), beglaubigt wer- 
den muss. 
Eine Verordnung des Bundesraths vom 2. Mai 1879 fand 
für nothwendig, diess noch dahin zu erläutern, dass auch nicht mit 
Zustimmung eines Dritten, oder in seinem Auftrage, für denselben 
unterzeichnet werden darf, ebenso dass Beschlüsse ganzer Ge- 
meinden oder Versammlungen nicht zulässig sind ’’), sondern 
jeder einzelne Bürger persönlich unterzeichnen muss. Wenn offen- 
bar mehrere Unterschriften von der gleichen Hand herrühren, so 
werden bei der Berechnung der Zahl alle bis auf Eine gestrichen. 
Die Beglaubigung der Gemeindebehörde darf am Schlusse eines 
ganzen Bogens oder Heftes sich befinden, (auch allfällig sogar 
solche Personen einschliessen, die blos mit einem Kreuz oder 
Handzeichen unterzeichnet hätten), jedoch muss in diesem Falle 
die Beglaubigung die Zahl der Unterschriften, für die sie gilt, 
ausdrücklich anführen und dabei bezeugen, dass diese sämmtlichen 
Bürger stimmberechtigt seien und ihr Stimmrecht in der Gemeinde 
des legalisirenden Vorstehers ausüben. Wo ein solches Zeugniss 
76) Die Cantone Schwyz, Solothurn, Graubünden, Aargau, Thurgau haben 
jetzt diese Befugniss ihrer Repräsentantenversammlungen ausdrücklich in ihre 
Verfassungen aufgenommen. Im Berner Grossen Rath hingegen wurde noch vor 
Kurzem bei Anlass einer Subventionsleistung des Staates an die Brünigbahn 
eine solche „freiwillige“ in dem Gesetz nicht erwähnte Unterstellung des 
Beschlusses unter das Referendum befürwortet, aber mit grosser Mehrheit 
abgelehnt. 
Tr) Wie es z. B. in St. Gallen thunlich ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.