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Referendum für Gesetze, für Finanzbeschlüsse aber gar keines
bestand, die Sache auf keine andere Weise vor das Volk gelangen
konnte 7°).
Ueber die Art und Weise der Sammlung der 30 000 Stim-
men, welche zur Ergreifung des Referendums erforderlich sind,
enthält das Ausführungsgesetz von 1874 zunächst die Bestimmung,
dass dieses Verlangen mittelst schriftlicher Eingabe (resp. mehrerer
Eingaben) an den Bundesrath zu richten ist und dass jeder Unter-
zeichner nur seine eigene Unterschrift, (nicht auch die eines Dritten),
beifügen darf, welche von dem Vorstand der Gemeinde, in welcher
der Unterzeichner seine politischen Rechte ausübt, (wo man also
seine Eigenschaft als Activbürger officiell kennt), beglaubigt wer-
den muss.
Eine Verordnung des Bundesraths vom 2. Mai 1879 fand
für nothwendig, diess noch dahin zu erläutern, dass auch nicht mit
Zustimmung eines Dritten, oder in seinem Auftrage, für denselben
unterzeichnet werden darf, ebenso dass Beschlüsse ganzer Ge-
meinden oder Versammlungen nicht zulässig sind ’’), sondern
jeder einzelne Bürger persönlich unterzeichnen muss. Wenn offen-
bar mehrere Unterschriften von der gleichen Hand herrühren, so
werden bei der Berechnung der Zahl alle bis auf Eine gestrichen.
Die Beglaubigung der Gemeindebehörde darf am Schlusse eines
ganzen Bogens oder Heftes sich befinden, (auch allfällig sogar
solche Personen einschliessen, die blos mit einem Kreuz oder
Handzeichen unterzeichnet hätten), jedoch muss in diesem Falle
die Beglaubigung die Zahl der Unterschriften, für die sie gilt,
ausdrücklich anführen und dabei bezeugen, dass diese sämmtlichen
Bürger stimmberechtigt seien und ihr Stimmrecht in der Gemeinde
des legalisirenden Vorstehers ausüben. Wo ein solches Zeugniss
76) Die Cantone Schwyz, Solothurn, Graubünden, Aargau, Thurgau haben
jetzt diese Befugniss ihrer Repräsentantenversammlungen ausdrücklich in ihre
Verfassungen aufgenommen. Im Berner Grossen Rath hingegen wurde noch vor
Kurzem bei Anlass einer Subventionsleistung des Staates an die Brünigbahn
eine solche „freiwillige“ in dem Gesetz nicht erwähnte Unterstellung des
Beschlusses unter das Referendum befürwortet, aber mit grosser Mehrheit
abgelehnt.
Tr) Wie es z. B. in St. Gallen thunlich ist.