Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Bei Anlass einer Sammlung von Unterschriften gegen einen 
Bundesbeschluss über Anstellung eines Secretärs des Departements 
des Innern für Schulaufsicht, welcher grosse Besorgnisse in 
conservativen und klericalen Kreisen hervorgerufen hatte und so- 
dann auch wirklich bei der Volksabstimmung unterlag, wurde im 
Schosse der Bundesversammlung selbst ein Antrag eingebracht, wor- 
nach die Referendumsunterschriften gewissermaassen geheim gehal- 
ten werden, d.h. lediglich den competenten Behörden zur Prüfung 
und Oontrole vorgelegt, dem Publikum hingegen verschlossen 
werden sollten. Man wollte damit den Uebelstand beseitigen, der 
damals gerade besonders stark hervorgetreten war, dass aller- 
dings öfter solche Unterzeichner wegen ihrer Betheiligung in öffent- 
lichen Blättern angegriffen und zur Rede gestellt werden. Dennoch 
lässt sich ein solches Amtsgeheimniss der Unterschriften weder 
aus den gesetzlichen Bestimmungen herauslesen, noch einigermaassen 
praktisch durchführen, sondern es gehört eine solche Unterschriften- 
sammlung ihrer Natur nach zu den Öffentlichen Angelegenheiten, 
die der OControle durch die öffentliche Meinung und durch die 
Presse nicht künstlich entzogen werden können. 
Ueber alle diese Punkte wird möglicherweise ein im Werke 
befindliches Gesetz über Eidgenössische Wahlen und Abstim- 
mungen, dessen Botschaft (vom 30. October 1883) schon längere 
Zeit vorliegt, nähere, oder neue Bestimmungen enthalten. 
Die Ergreifung des Referendums auf dem Wege der Eingabe 
von acht Cantonen hat sich als eine ganz unpraktische, wenn 
auch unschädliche, Bestimmung erwiesen und ist seit 1874 noch 
niemals versucht worden. Denn natürlich müsste ein solcher 
Beschluss von der gesetzgebenden Behörde jedes dieser Uan- 
tone ausgehen und würde heute in den meisten derselben 
dem cantonalen Referendum obligatorisch oder facultativ unter- 
liegen (worauf Art. 6 des Eidgenössischen Referendumsgesetzes 
sogar ausdrücklich aufmerksam macht), so dass es viel leichter 
des Referendums in der Weise erleichtern, dass auf Begehren blos weniger, 
möglicherweise sogar nur Eines Bürgers die Staatsbehörden verpflichtet sein 
sollten, dessen Anträge ex officio und auf Staatskosten zu verbreiten und 
überhaupt die mitunter nicht unbedeutenden Kosten einer solchen Referendums- 
campagne, die jetzt aus Parteimitteln beschafft werden, zu tragen.
	        
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