Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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offizielle Beleuchtung voraussetzen, als sie gegenwärtig (worauf wir 
sofort kommen) wenigstens in dem Eidgenössischen Staatsrechte 
besteht. 
Die Kosten dieser Publicationen sind nicht unbedeutend 
und varliren bei jeder Eidgenössischen Abstimmung ungefähr 
zwischen 10 und 20 000 Franken. Nicht zu unterschätzen ist 
dabei jedoch der dauernde Gewinn an Belehrung und Ver- 
breitung nützlichen Wissens, der aus der massenhaften und un- 
entgeltlichen Vertheilung solcher Gesetzesvorlagen entspringt. In 
den Cantonen namentlich, wo obligatorische Abstimmung über alle 
Gesetze besteht und dieselben also sämmtlich vertheilt zu werden 
pflegen, erhält jeder Activbürger nach und nach unentgeltlich 
eine vollständige Gesetzessammlung. 
Aeusserst hartnäckig bestritten ist im Eidgenössischen Staats- 
rechte bisher (merkwürdigerweise, insofern man die inneren Motive 
der Opposition nicht mit ins Auge fasst) die anscheinend fast 
selbstverständliche Frage, ob nicht den Ausschreiben zur Ab- 
stimmung über Gesetzesvorschläge eine erläuternde Botschaft 
des Bundesraths, oder eventuell der Bundesversammlung, beizugeben 
sei. Schon bei Erlassung des Eidgenössischen Referendumsgesetzes 
und mehrmals seither wurde dieser Antrag, jedoch immer ver- 
geblich, in den Eidgenössischen Räthen gestellt, und so besteht jetzt 
die Singularität, dass, während das Gesetz mit einer oft sehr um- 
ständlichen Botschaft an die Räthe zur Berathung gelangt, und 
während in den Uantonen durchwegs die Regierungen solche Bot- 
schaften an ihre Bevölkerungen richten, wenn dieselben über can- 
tonale Angelegenheiten abstimmen, Eidgenössische Gesetze und 
Bundesbeschlüsse ohne jedes begleitende Wort der obersten Landes- 
behörde in die Hände des zur Abstimmung berufenen Bürgers 
gelangen und derselbe nur von der Presse, oder durch Partei- 
publicationen und Aufrufe, über den Sinn und die Tragweite der 
Vorlage belehrt wird ®2). 
82) Dies ist noch um so bedenklicher, da auch über die Verhandlungen 
der Eidgenössischen Räthe noch keine stenographische Aufnahme besteht, 
ja nicht einmal das gewöhnliche, kurzgefasste, Protokoll veröffentlicht wird, 
so dass man auch über die dortige Berathung nur private Mittheilung 
empfängt. Auch die Berathungsprotocolle des Bundesraths werden nicht ver-
	        
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