— 382 0 —
offizielle Beleuchtung voraussetzen, als sie gegenwärtig (worauf wir
sofort kommen) wenigstens in dem Eidgenössischen Staatsrechte
besteht.
Die Kosten dieser Publicationen sind nicht unbedeutend
und varliren bei jeder Eidgenössischen Abstimmung ungefähr
zwischen 10 und 20 000 Franken. Nicht zu unterschätzen ist
dabei jedoch der dauernde Gewinn an Belehrung und Ver-
breitung nützlichen Wissens, der aus der massenhaften und un-
entgeltlichen Vertheilung solcher Gesetzesvorlagen entspringt. In
den Cantonen namentlich, wo obligatorische Abstimmung über alle
Gesetze besteht und dieselben also sämmtlich vertheilt zu werden
pflegen, erhält jeder Activbürger nach und nach unentgeltlich
eine vollständige Gesetzessammlung.
Aeusserst hartnäckig bestritten ist im Eidgenössischen Staats-
rechte bisher (merkwürdigerweise, insofern man die inneren Motive
der Opposition nicht mit ins Auge fasst) die anscheinend fast
selbstverständliche Frage, ob nicht den Ausschreiben zur Ab-
stimmung über Gesetzesvorschläge eine erläuternde Botschaft
des Bundesraths, oder eventuell der Bundesversammlung, beizugeben
sei. Schon bei Erlassung des Eidgenössischen Referendumsgesetzes
und mehrmals seither wurde dieser Antrag, jedoch immer ver-
geblich, in den Eidgenössischen Räthen gestellt, und so besteht jetzt
die Singularität, dass, während das Gesetz mit einer oft sehr um-
ständlichen Botschaft an die Räthe zur Berathung gelangt, und
während in den Uantonen durchwegs die Regierungen solche Bot-
schaften an ihre Bevölkerungen richten, wenn dieselben über can-
tonale Angelegenheiten abstimmen, Eidgenössische Gesetze und
Bundesbeschlüsse ohne jedes begleitende Wort der obersten Landes-
behörde in die Hände des zur Abstimmung berufenen Bürgers
gelangen und derselbe nur von der Presse, oder durch Partei-
publicationen und Aufrufe, über den Sinn und die Tragweite der
Vorlage belehrt wird ®2).
82) Dies ist noch um so bedenklicher, da auch über die Verhandlungen
der Eidgenössischen Räthe noch keine stenographische Aufnahme besteht,
ja nicht einmal das gewöhnliche, kurzgefasste, Protokoll veröffentlicht wird,
so dass man auch über die dortige Berathung nur private Mittheilung
empfängt. Auch die Berathungsprotocolle des Bundesraths werden nicht ver-