Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sich die Stimmberechtigung vorläufig auch in Eidgenössischen Ab- 
stimmungen nach der Gesetzgebung desjenigen Cantons, in welchem 
der Stimmende seinen Wohnsitz (bezw. Aufenthalt) zur Zeit der 
Stimmgebung hat. 
5) Eine besondere Vorschrift des Eidgenössischen Referendums- 
gesetzes findet nöthig auszusprechen, dass ein Bundesgesetz oder 
Bundesbeschluss, welcher der Volksabstimmung unterworfen wor- 
den ist, nur dann als angenommen zu betrachten sei „wenn die Mehr- 
heit der stimmenden Schweizerbürger sich dafür ausgesprochen 
hat“. Es kam nämlich in der politischen Geschichte der Eid- 
genossenschaft schon wiederholt vor, dass das auch anders ge- 
halten wurde, indem nämlich nur die ablehnenden Stimmen gezählt 
und mit der Gesammtheit der stimmfähigen Bürger in Ver- 
gleichung gesetzt wurden, so dass „qui tacebat, consentire vide- 
batur“. In dieser Weise wurde namentlich die sog. zweite hel- 
vetische Verfassung vom 20. Mai 1802 als angenommen erklärt, 
die von einer erheblichen Mehrzahl der sich Betheiligenden ver- 
worfen worden war, ebenso fictiv wurde die erste Luzerner 
Verfassung nach dem Sonderbundskrieg angenommen. Eine 
solche Rechnung auf die Trägheit der Stimmberechtigten, von 
welchen nach durchschnittlicher bisheriger Erfahrung stets un- 
gefähr ein Viertheil, mitunter sogar bis nahezu die Hälfte sich 
nicht betheiligt ®), hat aber etwas entschieden Unmoralisches, 
  
  
es besteht nur äusserst vereinzelt etwa in Bezug auf Gemeindesteuer-Ver- 
hältnisse und wird stets durch Vertretung ausgeübt. Dagegen haben die 
schweizerischen Frauen indirect einen nicht unbedeutenden Einfluss und im 
Allgemeinen ein lebhaftes Interesse für das politische Leben. Ihr Einfluss, 
direct ausgeübt, würde ein vorwiegend conservativer sein. Wäre die Sache 
umgekehrt, so würde von dieser Institution der Zukunft bereits mehr 
die Rede sein. Als Angestellte im Post- und Eisenbahnbetrieb, auch sogar 
in untergeordneten Gemeindeämtern fungiren vielfach Frauen. 
8) Nach der jetzigen Volkszählung von 1880 hat die Schweiz 732,800 
Activbürger, wovon jedoch 94,211 sich nicht auf den Stimmregistern befinden. 
Die Abstimmungszahlen variiren gewöhnlich zwischen 3—500,000. Bei den 
Abstimmungen über die Verfassungen selber, die grössere Zahlen zeigen, 
als diejenigen über Gesetze, nahmen z. B. 1872 516,681, 1874 538,212 Bürger 
Antheil. Bei einer der jüngsten Abstimmungen fanden sich nach der Berech- 
nung einer Zeitung bei der Stimmurne ein von 100 Stimmberechtigten 
in den Cantonen: 1) Schaffhausen 86, 2) Appenzell A.-Rh. 84, 3) Aargau 82,
	        
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