Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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auch thatsächlich Unrichtiges an sich, indem die Zurückbleibenden 
keineswegs mit der Vorlage zufriedengestellt sind und hat daher 
auch immer nur üble Resultate gezeigt ®"). Einen derartigen Vor- 
schlag hatte in der ersten Revisionsperiode (1870—1872) der 
nachmalige, jetzt verstorbene Bundesrath ANDERWERT gemacht, in- 
dem er statt des Referendums ein Veto in der Weise eröffnen 
wollte, dass Urnen aufgestellt würden, in welche während einer 
bestimmten Frist von mehreren Tagen jeder Stimmfähige sein 
Nein schriftlich einlegen könne. Das sei, sagte er, die einfachste 
Form der „Kritik“ des Volkes gegenüber einer gesetzgeberischen 
Vorlage, die eigentlich das Wesen des Referendums sei. Der 
Vorschlag unterlag jedoch schon damals (im Nationalrath mit 
einer Minorität von 33 Stimmen) und wurde später nicht wieder 
aufgenommen. Eine solche Einrichtung besteht bisher auch nirgends 
in den Uantonen. 
6) Was schliesslich die bisherigen factischen Resultate 
des Eidgenössischen Referendums anbetrifft, so würde es kaum 
ganz richtig sein, dieselben nach Verlauf von kaum mehr als 
12 Jahren schon beurtheilen zu wollen. Immerhin kann con- 
statirt werden, dass das Referendum in wenigeren Fällen ergriffen 
wird, als theoretisch denkbar wäre und vermuthet wurde. Von 
103 Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen sind bis Ende 1886 
nur 14 zur Referendumsabstimmung gebracht und nur 11 
ın derselben verworfen worden ®®), obwohl die Aufbringung von 
bloss 30000 Unterschriften von mehr als 600 000 Stimmberechtigten 
  
  
4) Thurgau 78, 5) Zürich 77, 6) St. Gallen 77, 7) Appenzell I.-Rh. 74, 
8) Waadt 70, 9) Uri 68, 10) Glarus 62, 11) Graubünden 60, 12) Nidwalden 60, 
13) Freiburg 58, 14) Obwalden 58, 15) Baselland 57, 16) Baselstadt 56, 
17) Solothurn 51, 18) Genf 49, 19) Luzern 45, 20) Schwyz 44, 21) Bern 40, 
22) Tessin 36, 23) Neuenburg 35, 24) Zug 24 und 25) Wallis 17 Mann. Vgl. 
im Weitern die Tabelle auf der nächsten Seite. 
87) 1802 entstand hieraus ein Aufstand gegen die helvetische Regie- 
rung, welcher zu ihrer Vertreibung aus Bern und dem Sturze der gesammten 
Einheitsverfassung führte. Vgl. darüber meine Vorlesungen über die Helvetik, 
pag. 456. 
88) Eine übersichtliche Zusammenstellung aller Volksabstimmungen, 
die im Canton Zürich seit 1802 vorgekommen sind, enthält eine Broschüre 
von Staatsschreiber Stüssı „Referendum und Initiative im Canton Zürich“ 1886.
	        
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