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Diese Gebiete sind die folgenden:
1. Der Theil des Festlandes von Neu-Guinea, welcher nicht
unter englischer oder niederländischer Oberhoheit steht. Dieses
Gebiet, welches Wir auf Antrag der Kompanie ‚Kaiser-Wilhelms-
Land‘ zu nennen gestattet haben, erstreckt sich an der Nordost-
küste der Insel vom 141. Grade östlicher Länge (Greenwich) bis
zu dem Punkte in der Nähe von Mitre Rock, wo der achte Grad
südlicher Breite die Küste schneidet, und wird nach Süden und
Westen durch eine Linie begrenzt, welche zunächst dem achten
Breitengrade bis zu dem Punkte folgt, wo derselbe vom 147. Grade
östlicher Länge durchschnitten wird, dann in einer geraden Linie
in nordwestlicher Richtung auf den Schneidepunkt des sechsten
Grades südlicher Breite und des 144. Grades östlicher Länge und
weiter in westnordwestlicher Richtung auf den Schneidepunkt des
fünften Grades südlicher Breite und des 141. Grades östlicher
Länge zuläuft und von hier ab nach Norden diesem Längengrade
folgend wieder das Meer erreicht.
2. Die vor der Küste dieses Theiles von Neu-Guinea liegen-
den Inseln, sowie die Inseln des Archipels, welcher bisher als
der von Neu-Britannien bezeichnet worden ist und auf Antrag
der Kompanie mit Unsrer Ermächtigung den Namen ‚Bismarck-
Archipel‘ tragen soll, und alle anderen nordöstlich von Neu-
Guinea zwischen dem Aequator und dem achten Grade südlicher
Breite und zwischen dem 141. und 154. Grade östlicher Länge
liegenden Inseln.
Ingleichen verleihen Wir der besagten Kompanie, gegen
die Verpflichtung, die von ihr übernommenen staatlichen Ein-
richtungen zu treffen und zu erhalten, auch die Kosten für eine
ausreichende Rechtspflege zu bestreiten, hiermit die entsprechenden
Rechte der Landeshoheit, zugleich mit dem ausschliesslichen
Recht, in dem Schutzgebiet herrenloses Land in Besitz zu nehmen
und darüber zu verfügen und Verträge mit den Eingeborenen
über Land und Grundberechtigungen abzuschliessen, dies alles
unter der Oberaufsicht Unsrer Regierung, welche die zur Wah-
rung früherer wohlerworbener Eigenthumsrechte und zum Schutz
der Eingeborenen erforderlichen Bestimmungen erlassen wird.
Die Ordnung der Rechtspflege, sowie die Regelung und
Leitung der Beziehungen zwischen dem Schutzgebiete und den
fremden Regierungen bleibt Unsrer Regierung vorbehalten.