Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Diese Gebiete sind die folgenden: 
1. Der Theil des Festlandes von Neu-Guinea, welcher nicht 
unter englischer oder niederländischer Oberhoheit steht. Dieses 
Gebiet, welches Wir auf Antrag der Kompanie ‚Kaiser-Wilhelms- 
Land‘ zu nennen gestattet haben, erstreckt sich an der Nordost- 
küste der Insel vom 141. Grade östlicher Länge (Greenwich) bis 
zu dem Punkte in der Nähe von Mitre Rock, wo der achte Grad 
südlicher Breite die Küste schneidet, und wird nach Süden und 
Westen durch eine Linie begrenzt, welche zunächst dem achten 
Breitengrade bis zu dem Punkte folgt, wo derselbe vom 147. Grade 
östlicher Länge durchschnitten wird, dann in einer geraden Linie 
in nordwestlicher Richtung auf den Schneidepunkt des sechsten 
Grades südlicher Breite und des 144. Grades östlicher Länge und 
weiter in westnordwestlicher Richtung auf den Schneidepunkt des 
fünften Grades südlicher Breite und des 141. Grades östlicher 
Länge zuläuft und von hier ab nach Norden diesem Längengrade 
folgend wieder das Meer erreicht. 
2. Die vor der Küste dieses Theiles von Neu-Guinea liegen- 
den Inseln, sowie die Inseln des Archipels, welcher bisher als 
der von Neu-Britannien bezeichnet worden ist und auf Antrag 
der Kompanie mit Unsrer Ermächtigung den Namen ‚Bismarck- 
Archipel‘ tragen soll, und alle anderen nordöstlich von Neu- 
Guinea zwischen dem Aequator und dem achten Grade südlicher 
Breite und zwischen dem 141. und 154. Grade östlicher Länge 
liegenden Inseln. 
Ingleichen verleihen Wir der besagten Kompanie, gegen 
die Verpflichtung, die von ihr übernommenen staatlichen Ein- 
richtungen zu treffen und zu erhalten, auch die Kosten für eine 
ausreichende Rechtspflege zu bestreiten, hiermit die entsprechenden 
Rechte der Landeshoheit, zugleich mit dem ausschliesslichen 
Recht, in dem Schutzgebiet herrenloses Land in Besitz zu nehmen 
und darüber zu verfügen und Verträge mit den Eingeborenen 
über Land und Grundberechtigungen abzuschliessen, dies alles 
unter der Oberaufsicht Unsrer Regierung, welche die zur Wah- 
rung früherer wohlerworbener Eigenthumsrechte und zum Schutz 
der Eingeborenen erforderlichen Bestimmungen erlassen wird. 
Die Ordnung der Rechtspflege, sowie die Regelung und 
Leitung der Beziehungen zwischen dem Schutzgebiete und den 
fremden Regierungen bleibt Unsrer Regierung vorbehalten.
	        
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