Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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begutachtet werden. Die Landsgemeinde darf nur über die in 
dieser Weise vorher gestellten Anträge abstimmen, doch können 
inzwischen von den Urhebern zurückgezogene Anträge von je- 
dem Stimmberechtigten an der Landsgemeinde aufrechtgehalten 
werden. 
Glarus. Landsgemeinde. Dieselbe beschliesst über Gesetze 
und hoheitliche Verfügungen, über das Salz- und Forstwesen, 
(tewässer, Jagd, Fischerei u. s. w., Verträge und Abkommnisse, 
Creirung von Aemtern und ihre Besoldungen, Steuern und Be- 
schaffung der sonstigen Mittel für die Bestreitung der Landes- 
ausgaben, endlich Bauten, Anschaffungen und sonstige Veranstal- 
tungen, deren Gesammtkosten 5000 Franken übersteigen (drin- 
gende Umstände vorbehalten). Die Behörden des Landes und 
jeder stimmfähige Einwohner können Vorschläge zu Gesetzen 
oder hoheitlichen Beschlüssen (die sie bei ihrer aufhabenden 
Landespflicht der Ehre und dem Nutzen des Vaterlandes an- 
gemessen erachten) in das sogenannte Landesmemorial, das vom 
dreifachen Landrath zusammengestellt und 4 Wochen vor der 
Landsgemeinde publizirt wird, einreichen. Diese Anträge wer- 
den demselben nebst Begutachtung einverleibt, wenn mehr als 
10 Stimmen des Landrathes sich für Erheblichkeit des Antrages 
ausgesprochen haben. Andernfalls werden dieselben ohne Gut- 
achten dem Memorial angefügt (die Glarner nennen diess: sie 
kommen in den „Beiwagen“), und es wird von der Landsgemeinde, 
wenn sie dort aufrechtgehalten werden, nur über Ablehnung 
oder Zuweisung an den Landrath zur Begutachtung für die 
nächstfolgende Landsgemeinde abgestimmt. 
(Gegen neue Gesetze sollen in der Regel 3 Jahre lang keine 
Abänderungsanträge gestellt werden dürfen. 
Zug (bis 1848 Landsgemeinde) hat facultatives Referendum 
über Gesetze, Staatsverträge und Finanzdecrete betreffend eine 
ausserordentliche einmalige Ausgabe von mindestens 40 000, 
resp. eine jährlich wiederkehrende von mindestens 5000 Franken; 
!/s des Cantonsraths kann unmittelbar nach der Beschlussfassung 
daselbst die Abstimmung begehren, oder 500 Stimmberechtigte 
innert der Frist von 30 Tagen. Ferner besteht Initiative von 
1000 Stimmberechtigten, mittelst motivirter Eingabe an den
	        
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