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rathes von erheblicher finanzieller Tragweite. Der Cantonsrath,
oder eine demselben gleichstehende Anzahl von Stimmberechtigten
hat das Recht Anträge an die Landsgemeinde zu bringen, die
von dem Cantonsrath zu begutachten sind. Eine Besonderheit
dieser Landsgemeinde besteht darin, dass an derselben keine
Discussion gestattet ist, sondern bloss über die Vorlagen ab-
gestimmt wird.
Appenzell Inner-Rhoden. Landsgemeinde. Dieselbe
beschliesst nur die Gesetze, der Grosse Rath hingegen Uoncor-
date, Steueranlagen und Budget. Das Antragsrecht an der
Landsgemeinde steht jedem stimmfähigen Cantonseinwohner, sowie
(tenossenschaften und Kreisen zu und muss, wenn es sich um
Erlass von Gesetzen handelt, bei dem Grossen Rathe ausgeübt
werden. Bringt derselbe dann den Antrag nicht vor, so kann er,
insofern er nicht der Bundes- oder Cantonalverfassung zuwider-
läuft, von jedem Stimmfähigen der Landsgemeinde vorgetragen
werden.
Diess sind die 13 alten Cantone der Eidgenossenschaft, die
bis 1798 bestanden, von denen 6 in der alten Zeit Landsgemeinde-
verfassung und die 7 übrigen (Zürich, Bern, Luzern, Freiburg,
Solothurn, Basel und Schaffhausen) städtische Aristokratie,
oder Zunftverfassung besassen. Die 9 neuen Üantone, deren
definitive Organisation als selbstständige Glieder der Eidgenossen-
schaft bei den 6 ersten 1803, bei den 3 letzten dagegen 1815
erfolgte, sind folgende:
St. Gallen (1831 bis 1875 Veto) facultatives Referendum
über Gesetze und allgemein verbindliche‘ Beschlüsse nicht dring-
licher Natur auf Begehren von 6000 Activbürgern, die dasselbe
auch mündlich (bei den Gemeindeammannämtern), oder mittelst
Abzählung bei Anlass einer Bürgerversammlung stellen können.
Graubünden (bis 1850 einfaches obligatorisches Referen-
dum mit Ausschluss von Finanzdecreten und landespolizeilichen
Sachen und ohne Initiative) hat jetzt obligatorisches Referendum
über Gresetze (die definirt werden Vide pag. 188) und Grossraths-
beschlüsse, durch welche neue Cantonsbehörden aufgestellt wer-
den. Finanzreferendum über Ausgaben von mindestens 100 000
Franken einmalig, oder 20000 wiederkehrend. Der Grosse Rath