Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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kann auch anderweitige Beschlüsse von sich aus dem Referendum 
unterstellen. Initiative von 5000 Stimmberechtigtigten, aus- 
genommen gegen Gresetze die noch nicht 2 Jahre in Kraft ge- 
standen haben und gegen Grossrathsbeschlüsse dringlicher Natur. 
Der Grosse Rath hat die Vorschläge zu begutachten und kann 
auch Gegenanträge daneben stellen. 
Aargau hat obligatorisches Referendum über Gesetze und 
solche Beschlüsse, welche der Grosse Rath demselben unterstellen 
will (ausgenommen die halbe directe Steuer und das Budget). 
Ferner ein complizirtes Finanzreferendum über eine jede einmalige 
Ausgabe von mehr als 250 000, oder jährlich wiederkehrende von 
mehr als 25000 Franken ; über den Einzug von mehr als einer 
halben directen Staatssteuer, deren Verwendung vom Grossen 
Rath genau zu begründen ist und über Anlehen von mehr als 
1 Million Franken. Initiative von 5000 Bürgern, welcher vom 
Grossen Rathe auch von sich aus entsprochen werden kann. Das 
Aargauische Finanzreferendum hat schon wiederholt zu Schwierig- 
keiten in Bezug auf die regelmässige Führung des Staatshaushaltes 
Anlass gegeben. 
Thurgau hat obligatorisches Referendum über Gesetze und 
Concordate. Der Grosse Rath kann auch andere Schlussnahmen 
von sich aus an die Volksabstimmung gelangen lassen; Finanz- 
referendum über Ausgabebeschlüsse von 50000, oder jährlich 
wiederkehrend 10000 Franken ; Initiative von 2500 Stimmberech- 
tigten, mit Vorberathung des Grossen Raths. 
Tessin (bis 1883 repräsentativ organisirt) hat jetzt facul- 
tatives Referendum gegen (Gesetze und allgemein verbindliche Be- 
schlüsse nicht dringlicher Natur (also nach der Eidgenössischen 
Formel) auf Begehren von 5000 Stimmberechtigten. 
Waadt hat jetzt ebenfalls das facultative Referendum nebst 
der Initiative auf Begehren von 6000 Stimmberechtigten und zu- 
gleich sein schon altes Finanzreferendum in Bezug auf „nicht 
im Budget vorgesehene“ Ausgaben vou über 500 000 Fr. 
Wallis hat jetzt (seit 1875) bloss ein Finanzreferendum 
über ausserordentliche Ausgaben im Betrag von 60000 Franken, 
oder durchschnittlich 20000 während 3 Jahren, sofern diese Aus- 
gaben nicht aus den ordentlichen budgetirten Staatseinnalımen
	        
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