— 406 —
Es ist bezeichnend, dass in diesem ältesten Referendumscanton,
Graubünden, vor dem Jahre 1880 gar keine Definition be-
Der Cantonsrath ist berechtigt, bei der Vorlage eines Gesetzes oder
Beschlusses neben der Abstimmung über das Ganze, ausnahmsweise auch eine
solche über einzelne Punkte anzuordnen.
Die Abstimmung findet mittelst der Stimmurne in den Gemeinden statt.
Die Betheiligung hieran ist eine allgemeine Bürgerpflicht.
Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.
Bei derselben entscheidet absolute Mehrheit der bejahenden und ver-
neinenden Stimmen.
Der Cantonsrath ist nicht befugt, Gesetze oder Beschlüsse vor der Ab-
stimmung provisorisch in Kraft zu setzen.
Alle zur Volksabstimmung gelangenden Vorlagen sind spätestens 30
Tage vor derselben zu veröffentlichen und den Stimmberechtigten einzu-
händigen.
C. Cantonsrath.
Art. 31.
Dem Cantonsrathe kommt zu:
1) Die Berathung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche
der Volksabstimmung unterstellt werden;
2) Das Begehren um Einberufung der Bundesversammlung (Art. 75,
Abs. 2 der Bundesverfassung);
3) Die Verfügung über die Wehrkraft des Cantons, soweit dieselbe
nicht vom Bunde beansprucht wird;
4) Die Ueberwachung der gesammten Landesverwaltung und der
Rechtspflege, sowie die Entscheidung der Conflicte zwischen der
vollziehenden und richterlichen Gewalt. Behufs Stellung einer An-
klage gegen Mitglieder des Regierungsrathes und des Obergerichtes
kann er einen besonderen Staatsanwalt ernennen;
5) Die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für
einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von 250 000 Franken
nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Aus-
gaben bis auf den Betrag von 20000 Franken;
6) Die Festsetzung des jährlichen Voranschlags der Einnahmen und
Ausgaben des Staatshaushaltes nach Maassgabe der bestehenden
Gesetze und Beschlüsse, vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5
und die gleichzeitige Bewilligung der entsprechenden Steuern;
7) Die Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen über die
Separatgüter, die Sorge für ungeschmälerte Erhaltung des Staats-
vermögens und für zweckmässige Aeufnung und Verwendung seines
Ertrages;
8) Die Ausübung des Begnadigungsrechtes;
9) Die Vornahme der ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Wahlen;
10) Die Wahl seines Bureaus.