fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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den ihnen gleichgestellten Betrieben: 
Hüttenwerken (s. d.), Zimmerplätzen und an- 
deren Bauhöfen (s. d.), Werften, solchen Ziege- 
leien (s. d.), über Tage betriebenen Brüchen 
und Gruben (s. d.), welche nicht bloß vorüber- 
gehend oder in geringem Umfange betrieben 
werden, Bergwerken (s. d.), Salinen (s. d.), 
Aufbereitungsanstalten (s. d.) und unterirdisch 
betriebenen Brüchen oder Gruben (s. d.), in 
Motorwerkstätten (s. d.) und in Werk- 
stätten der Kleider= und Wäschekon- 
fektion (l. d.) unterliegt nach der GewO. er- 
heblichen Beschränkungen. Diese Beschrän- 
kungen gelten, vorbehaltlich der weitergehenden 
Bestimmungen für Kinder (s. d.) und jugendliche 
Arbeiter (s. d.), für erwachsene und jugendliche 
A. Nachstehend ist nur von der Beschäftigung 
von Frauen in Fabriken und den ihnen gleich- 
stehenden Betrieben die Rede, da ihre Be- 
schäftigung in Motorwerkstätten und in den 
Werkstätten der Wäsche= und Kleiderkonfektion 
abweichend geregelt ist. 
II. Regelmäßige Beschäftigung. Ver- 
boten ist die Beschäftigung von A. unter Tage 
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten 
und unterirdisch betriebenen Brüchen oder 
Gruben (GewO. 8 154 a). In Fabriken und 
den ihnen gleichgestellten Betrieben dürfen A. 
nicht in der Nachtzeit von 8⅛ Uhr abends 
bis 5½ Uhr morgens und am Sonnabend 
sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 
5½ Uhr nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von A. über 16 Jahre 
darf die Dauer von elf Stunden täglich, an 
den Vorabenden der Sonn= und Festtage von 
zehn Stunden nicht überschreiten. Zwischen 
den Arbeitsstunden muß ihnen eine mindestens 
einstündige Mittagspause gewährt werden. A. 
über 16 Jahre, welche ein Hauswesen zu be- 
sorgen haben, sind auf ihren Antrag eine 
halbe Stunde vor der Mittagspause zu ent- 
lassen, sofern diese nicht mindestens ein und 
eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen 
dürfen während vier Wochen nach ihrer 
N;iederkunft überhaupt nicht und während 
der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt 
werden, wenn das Zeugnis eines appro- 
dierten Arztes dies für zulässig erklärt (Gew. 
UI. Anzeige, Aushang. Sollen A. in 
Fabriken oder ihnen gleichstehenden Betrieben 
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor 
dem Beginne der Beschäftigung der Ortspoli- 
eibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. 
n der Anzeige sind die Fabrik, die Wochen- 
tage, an welchen die Beschäftigung stattfinden 
soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und 
der Pausen sowie die Art der Beschäftigung 
anzugeben. Eine Anderung hierin darf, ab- 
gesehen von Verschiebungen, welche durch Er- 
setzung behinderter Arbeiter für einzelne Ar- 
beitsschichten notwendig werden, nicht erfolgen, 
bevor eine entsprechende weitere Anzeige der 
Behörde gemacht ist (ogl. RGSt. 26, 243). Der 
Arbeitgeber hat in Fabrikräumen, in denen 
A. beschäftigt werden, eine Tafel auszuhängen, 
die in der von dem Öl. bestimmten Fassung 
und in deutlicher Schrift einen Auszug aus 
den Bestimmungen über die Beschäftigung von 
  
Arbeiterinnen. 
A. enthält (Gew O. § 138; AusfAnw. z. Gew. 
Nr.. 224, 225). 
IV. Ausnahmen für einzelne Betriebe. 
Für einzelne Betriebe können Ausnahmen in 
der Beschäftigung von A. in folgendem Um- 
fange gestattet werden: 
1. Wegen außergewöhnlicher Häufung der 
Arbeit kann eine Verlängerung der Arbeits- 
zeit für A. über 16 Jahre an Wochentagen 
außer Sonnabend bis 10 Uhr abends und bis 
zu 13 Stunden erlaubt werden. Zuständig 
für die Erteilung der Erlaubnis ist für eine 
Dauer bis zu 2 Wochen und für eine Ge- 
samtdauer bis 40 Tage im Jahre die untere 
Verwaltungsbehörde (s. d.), für eine 2 Wochen 
überschreitende Dauer und für mehr als 40 
Tage im Jahre der Regierungspräsident, im 
L PB. Berlin der Polizeipräsident. Der An- 
trag ist schriftlich zu stellen und muß den 
Grund, aus dem die Erlaubnis beantragt 
wird, die Zahl der in Betracht kommenden 
A., das Maß der längeren Beschäftigung sowie 
den Zeitraum angeben, für welchen dieselbe 
stattfinden soll. Der Bescheid der unteren 
Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen 
drei Tagen schriftlich zu erteilen. Gegen die 
Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde 
an die vorgesetzte Behörde zu. Die untere 
Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in 
welchen die Erlaubnis erteilt worden ist, ein 
Verzeichnis zu führen, in welches der Aame 
des Arbeitgebers und die für den schriftlichen 
Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen 
sind. Der Regierungspräsident darf die weiter- 
gehende Erlaubnis nur erteilen, wenn die Ar- 
beitszeit für den Betrieb oder die betreffende 
Abteilung des Betriebes so geregelt wird, daß 
ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Be- 
triebstage des Jahres die regelmäßige gesetz- 
liche Arbeitszeit nicht überschreitet (GewO. 
§5 138a Abs. 1; AusfAnw. z. GewO. Nr. 227 
bis 235). 
2. An Sonnabenden und Vorabenden vor 
Festtagen kann von der unteren Verwaltungs- 
behörde eine Beschäftigung von A. über 16 
Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben 
und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, in 
der Zeit von 51/2—8½ Uhr nachmittags ge- 
stattet werden, und zwar mit Arbeiten zur 
Reinigung und Instandhaltung, durch welche 
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder 
fremden Betriebs bedingt ist, mit Arbeiten, 
von welchen die Wiederaufnahme des werk- 
tägigen Betriebes abhängig ist, und mit Ar- 
beiten, die zur Verhütung des Verderbens 
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen 
erforderlich sind. Die Erlaubnis ist schriftlich 
7 erteilen; eine Abschrift derselben ist in den 
abrikräumen, in denen die A-. beschäftigt 
werden, an einer in die Augen fallenden Stelle 
auszuhängen (GewO. s 138à Abs. 5, AusfAnw. 
z. GewO. Nr. 230). 
3. Wegen Unterbrechung des regelmäßigen 
Betriebs durch Aaturereignisse oder Unglüchs- 
fälle kann durch den Regierungspräsidenten, 
im L.BP. Berlin durch den Polizeipräsi- 
denten auf die Dauer von vier Wochen, für 
längere Zeit durch den Reichskanzler, in drin- 
genden Fällen auf die Dauer von vierzehn.
	        
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