Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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a) Das facultative Referendum, wornach innerhalb 
einer gewissen Zeitfrist eine gewisse Anzahl von Stimmberechtig- 
ten (bezw. bei zusammengesetzten Staaten von Grliederstaaten) 
eine allgemeine Abstimmung über ein von der Repräsentanten- 
versammlung erlassenes Gesetz (resp. Beschluss) verlangen kann. 
Eine Abart ist das im Jahre 1831 unter grossen Kämpfen zuerst 
im Canton St. Gallen eingeführte sogen. Veto !%®). Es unter- 
scheidet sich eigentlich von dem facultativen Referendum nur in 
der äusseren Form der Anwendung, indem es nicht ein auf eine 
allgemeine Abstimmung gerichtetes Begehren vorangehen lässt, 
bei welchem die Absicht der Verwerfung eines Erlasses durch 
die Petenten vorausgesetzt werden kann, die in der Regel auch 
vorhanden sein wird, sondern diese Verwerfung sogleich und 
direct ausgesprochen wird 10). Die Nachtheile dieser jetzt gänzlich 
100) Es stammt aus der französischen Revolutionszeit (Verf. 1791, 
Section III), welche es dem König gegen den gesetzgebenden Rath einräumte, 
In der Form eines Volksvetos kommt es sodann vor in der Jacobinischen 
Verfasssung von 1793. H£RAULT SECHELLES, der Rapporteur, hatte bekanntlich 
zuerst, um dieselbe zu begründen , von der Nationalbibliothek „Die Gesetze 
des Minos“ verlangt, denen er sie anpassen wollte, musste sich jedoch sodann 
nothgedrungen mit dem conträt social begnügen. Nach dieser Verfassung 
konnte das Volk in seinen „assemblees primaires“ gegen die Beschlüsse des 
corps legislatif während 40 Tagen ein suspensives Veto mit einem Zehntheil 
dieser assembl&es primaires in mehr als der Hälfte der Departemente aus- 
üben, das dann durch eine allgemeine Abstimmung definitiv wurde. Ebenso 
konnte es die Beamten abberufen. Vgl. Tame, Les origines de la France 
contemporaine HI p. 8 und folg. Das St. Gallische Veto von 1831 folgt 
unzweifelhaft diesem Muster. 
100) Diess ist wenigstens seine historische Form in St. Gallen, die es 
noch in der Verfassung von 1861 beibehielt. 
Die ursprüngliche Fassung lautete: 
Verfassung von 1831. Art. 135—141: Das Recht der Gesetzes- 
Genehmigung, welches dem Volke laut Art. 3 der Verfassung zusteht, beschlägt 
namentlich die Gesetze über nachbezeichnete Gegenstände: 
a) alle Theile der bürgerlichen und peinlichen Gesetzgebung und ein- 
schlagende Staatsverträge; 
b) allgemeine Abgabengesetze ; 
c) Gesetze über Gemeindewesen; 
d) Gesetze über das Militärwesen. 
Art. 136. Sämmtliche Gesetze über die vorbezeichneten Gegenstände
	        
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