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lich konnten : solche Vorschläge (Anträge) stets auch aus dem
Schosse des Volkes erfolgen, doch suchte man solche individuelle
Anregungen schon frühzeitig dadurch zu beschränken oder zu
beseitigen, dass sie zuerst bei dem Landrathe eingereicht und
von demselben geprüft und begutachtet werden mussten. Die
Urner-Verfassung enthielt und enthält heute noch die weitere, ihr
allein eigenthümliche, Vorsichtsmaassregel, dass Anträge, welche
an die Landsgemeinde gebracht werden wollen, von einem „Sieben-
geschlecht“, d. h. von sieben Männern, die sieben verschiedenen
Geschlechtern angehören, ausgehen müssen. Diess bildete nament-
lich früher bei der geringen Anzahl der im Lande ansässigen
Geschlechter eine sehr wirksame Schranke gegen allzu häufigen
Gebrauch des Antragsrechts. In Glarus hingegen ist das An-
tragsrecht zwar sehr frei gestaltet, solche Anträge hingegen, die
im dreifachen Landrath nur wenige Befürworter finden, kommen
nicht in das offizielle Memorial, das unter obrigkeitlicher Gut-
heissung dem Volke vorgelegt wird, sondern bloss in den sogen.
„Beiwagen“, eine Metapher, die vom Postwesen in das politische
Leben herübergenommen ist und bereits die levis nota ausdrückt,
mit der diese unehelichen Kinder der Demokratie in das Leben
eintreten. (Vgl. pag. 249.)
In welchem Grade in dem modemen, im Ganzen doch
repräsentativ eingerichteten, Staate eine solche Initiative noth-
wendig und erspriesslich sei, dürfte stets sehr verschiedener Beur-
theilung unterliegen. Bei sehr allgemein als nothwendig oder zweck-
mässig angesehenen Verbesserungen wird in der Regel das gewöhn-
liche Petitionsrecht, das überall bestehende Recht der Motions-
stellung in den repräsentativen Körperschaften, das wenigstens in
Republiken sehr ausgedehnte Vereins- und Versammlungsrecht, sowie
die grosse Pressfreiheit und allgemeine Verbreitung der Presse aus-
an einem Ort zusammen zu bringende Bürgerschaften im Auge hat und diese
Vertheilung der Gewalt auf verschiedene solcher Versammlungen, die bloss
in ihren Resulteten zusammen kommen, sich nicht vorstellen kann. Der antike
Gedanke herrschte, freilich auch zum Theil aus praktisch-politischen Gründen,
noch bis 1886 in Genf, wo bei gewissen Functionen z. B. Wahl des Regierungs-
raths auch die gesammte Activbürgerschaft des Staats unter dem historischen
Namen „conseil göneral“ in der Stadt versammelt wurde. (Vgl. pag. 219.)