Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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afrikanischen Schutzgebiete von Kamerun und Togo bestimmt. 
Die erste Anregung dazu wurde in der am 25. September 1884 
stattgefundenen Unterredung des Reichskanzlers mit den Inhabern 
der im Biafragebiete interessirten Firmen gegeben??). Es wurde 
damals die Bildung eines Syndikats in Hamburg zum Zwecke des 
Verkehrs mit der Reichsregierung in Aussicht genommen. Durch 
Vermittlung desselben sollten die Wünsche und Anträge der 
einzelnen Firmen in allen zur Entscheidung durch das Reich 
stehenden Fragen der Regierung vorgetragen werden. Ausserdem 
sollte sich das Syndikat auf Erfordern des auswärtigen Amtes 
gutachtlich über neue Einrichtungen und Anordnungen der Be- 
amten zu äussern haben. Diesem Plane entsprechend ist das 
Syndikat demnächst mit dem Sitze zu Hamburg als eine Art in- 
ländischer Handelskammer für Westafrika begründet worden. 
Wir kommen jetzt auf die Einzelgebiete der Kolonial- 
verwaltung. Hier scheidet zunächst aus das Gebiet des Aus- 
wärtigen. Eine Regelung und Handhabung der auswärtigen An- 
gelegenheiten hat zum Gegenstande lediglich das Verhältniss des 
Inlandes zu anderen Staaten, also die völkerrechtlichen Beziehungen 
der Staaten zu einander. Wie aber bereits ausgeführt wurde, 
sind die deutschen Schutzgebiete völkerrechtlich Inland. Die aus- 
wärtigen Angelegenheiten der Schutzgebiete können daher durch 
keine anderen Behörden verwaltet werden, als durch die zu- 
ständigen Organe des Mutterlandes. Der Schutzbrief der Neu- 
Guinea-Kompanie enthält daher ausdrücklich den selbstverständ- 
lichen Grundsatz, dass die Regelung und Leitung der Beziehungen 
zwischen dem Schutzgebiete und fremden Regierungen der kaiser- 
lichen Regierung vorbehalten bleibt. 
Das Gebiet des Kriegswesens ist dagegen der Hauptsache 
nach nicht verschieden von anderen Gebieten der inneren Landes- 
verwaltung. Es kommt hier wieder der staatsrechtliche Grund- 
satz zur Geltung, dass die Schutzgebiete im Verhältniss zum 
Reiche Ausland sind. Den Schutzgebieten wird daher durch die 
Wehrmacht des Mutterlandes derselbe Schutz gegen äussere und 
innere Feinde zu Theil, wie einzelnen Reichsangehörigen im Aus- 
u mm nn 
29) Vgl. die Aufzeichnung über diese Unterredung in den Stenographi- 
schen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages, 6. Legislatur- 
periode, 1. Session 1884/85. Anlagen. Berlin 1885, S. 142.
	        
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