Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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vom 26. April 1877 Z. 93 (Hyr Sammlung, II. Band No. 131, 
S. 600) diese Incompetenzeinwendung verworfen und zwar 
hauptsächlich aus dem Grunde: 
„weil der galizische Religionsfond, aus welchem die ein- 
geklagten Zahlungen eventuell zunächst zu leisten wären, sowie 
überhaupt alle Religionsfonde mit ihren sämmtlichen Erfor- 
dernissen und Bedeckungen in den Staatshaushalt 
und resp. in das jährliche Finanzgesetz der Staats- 
einnahmen und Ausgaben einbezogen erscheinen, 
weil alle nicht durch die speziellen Einkünfte jedes einzelnen oder 
provinzialen Religionsfondes bedeckten Ausgaben vom Staate 
getragen werden und weil daher jeder berechtigte Zah- 
lungsanspruch an einen k. k. Religionsfond in Wahr- 
heit ein Anspruch an das k.k. Staatsärar ist“. 
B. Am Hradschin zu Prag besteht seit langer Zeit ein 
Kloster der baarfüssigen Carmeliterinnen, welchem mit dem aller- 
höchsten Handschreiben Kaiser Ferdinand II. dto. Prag, den 
22. September 1656 als eine beständige Fundation und Stiftung 
aus deu Salz-, Wein- und Bier-Tax-Gefällen in Böhmen zum 
Unterhalte ein jährlicher Betrag von 3000 fl. angewiesen wurde. 
Unter Kaiser Josef II. wurde zwar im Jahre 1782 der Orden 
aufgehoben und lediglich den damals vorhandenen Uonventualen, 
welche freiwillig in der ihnen angewiesenen Behausung vereint 
bleiben wollten, ein lebenslänglicher Sustentationsbetrag jährlicher 
150 fl. gewährt, allein mit der — zur Zeit (des absoluten Regimes 
erlassenen — a.-hı. Entschliessung vom 28. November 1820 wurde 
dem Orden abermals die Aufnahme von Novizen mit der Maass- 
gabe gestattet, dass den mit Genehmigung der Regierung auf- 
genommenen Conventualen lebenslängliche Dotationen in ziffer- 
mässig bestimmter Höhe zugesichert wurden. 
Die auf diese Weise zugesicherten Sustentationsbeträge 
wurden dem Ordensconvente bis zum Schlusse des Jahres 1876 
anstandslos ausbezahlt. 
Bei der verfassungsmässigen Feststellung des Etats für das 
Jahr 1877 wurden die ordentlichen Ausgaben des böhmischen 
Religionsfondes mit circa 20000 fl. ö. W. geringer eingestellt, 
als dies im Vorjahre geschehen war und es wurde im Verlaufe
	        
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