— 44 —
der Berathungen dieser Abstrich unter Anderem auch damit
motivirt, dass die aus dem böhmischen Religionsfonde dem Con-
vente der baarfüssigen Carmeliterinnen zu Prag bisher geleisteten
Zuschüsse sich weder als eine nothwendige, noch als eine zweck-
mässige Ausgabe darstellen, es daher ım Jahre 1877 von den-
selben das Abkommen erhalten solle’).
In Folge dessen hat die böhmische Statthalterei die Aus-
zahlung der erwähnten Sustentationsbeträge mit dem 1. Januar 1877
eingestellt, und es sahen sich so mit einem Male die mit Zu-
stimmung der Regierung in das Kloster aufgenommenen ÜOonven-
tualen aller Subsistenzmittel entblösst.
Der vom Ordensconvente diesfalls an das Cultusministerium
ergriffene Rekurs hatte keinen Erfolg. Der Convent führte sohin
!) Der Hergang war folgender: Der Budgetausschuss des Abgeordneten-
hauses minderte entgegen der Regierungsvorlage das ordentliche Erforderniss
der Religionsfonds um 20,607 fl. 6. W. herab und begründete dies u. A.
(Nr. 572 der Beil. zum sten. Protokolle) damit, „dass die Position von 4008 fl.
für die Carmeliterinnen in Prag dermalen und auch weiterhin nicht bewilligt
werde, weil eine rechtliche Verpflichtung des Staates zu dieser Leistung
nicht bestehe, der Orden ein rein beschaulicher, ascetischer sei, und es nicht
gerechtfertigt erscheine, dass Staatsmittel dazu verwendet werden, diesen
Orden zu erhalten“. Bei der Berathung im Plenum des Abgeordnetenhauses
beantragte Abg. Greuter (sten. Prot. S. 7431) die Einstellung von 4000 fi.
für das erwähnte Kloster, indem er behauptete, dass dem Staate eine recht-
liche Verpflichtung zu dieser Leistung obliege. Dagegen bemerkte der
Spezialberichterstatter Dr. Rodler (Sten. Prot. S. 7438): „Das Haus hätte
es gar nicht nöthig, tür den Abstrich Rechtsgründe anzugeben, es hat
das Recht zu Bewilligungen und zu Abstrichen, und indem das Haus dieses
Recht ausübt, schafft es rechtlich bestehende Zustände, welche
anerkannt werden müssen“. Im offenbaren Widerspruche hiermit sagte
er aber bald darauf: „Wenn wir heute einen Privatrechtstitel des Conventes
nicht anerkennen, so ist — ich betone es — den davon Betroffenen der
Rechtsweg nicht abgeschnitten. Gebührt ihnen diese Leistung, so
wird der Staat seinen Verpflichtungen gewiss nachkommen, und das Ab-
geordnetenhaus wird die Sache anders auffassen, als es heute
sie aufzufassen in der Lage ist“. Der Generalberichterstatter W olf-
rum beschränkte sich auf die Bemerkung, dass bereits der Vorredner sämmt-
liche Einwendungen „gründlich widerlegt“ habe und empfahl die Annahme
des Ausschussantrages. Bei der hierauf folgenden Abstimmung wurde der
Antrag des Abg. Greuter mit 100 gegen 63 Stimmen abgelehnt
und der Antrag des Budgetauschusses angenommen.