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Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofe, gegen welche von Seiten
des beklagten Ministeriums eingewendet wurde, dass die Ein- '
stellung der fraglichen Zuschüsse auf dem in verfassungsmässiger
Weise zu Stande gekommenen und im Reichsgesetzblatt für das
Jahr 1876 sub Nr. 141 ordnungsgemäss publizirten Finanzgesetze
für das Jahr 1877 beruhe, dieselbe daher schon aus dem Grunde
jeder weiteren Anfechtung entrückt sei, weil nach Art. 7 des
Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt vom
21. Dezember 1867 den Gerichten die Prüfung der
Giltigkeit gehörig kundgemachter Gesetze nicht
zustehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit Entscheidung vom
19. Juni 1878 Z. 989 (Bupwinskı, Sammlung Band IL, S. 328)
nicht nur im Gegensatze zu der im Erkenntniss A vom Reichs-
gerichte ausgesprochenen Ansicht seine eigene Üompetenz in
dieser, einen Anspruch an einen Religionsfond betreffenden Streit-
sache anerkannt, sondern auch in der Sache selbst der Beschwerde
stattgegeben und die angefochtene Ministerialentscheidung als im
Gesetze nicht begründet aufgehoben.
Aus der umfangreichen Begründung dieses Erkenntnisses
interessirt uns hier nur jener Passus, in welchem die vorgedachte,
auf Art. 7 des Staatsgrundgesetzes über die richterliche Gewalt
gestützte Einwendung des Ministeriums ihre Widerlegung findet.
Der betreffende Abschnitt der Entscheidungsgründe lautet folgen-
dermaassen:
„In dem Gesetze vom 29. Dezember 1876 Nr. 141 R.-G.-Bl.,
enthaltend das Finanzgesetz pro 1877, findet sich keine
Stelle, welche besagen würde, dass die bis Ende des Jahres
1876 dem Convente der Carmeliterinnen am Hradschin aus dem
böhmischen Religionsfonde oder aus dem Staatsschatze zuge-
flossenen Bezüge für die Zukunft, beziehungsweise für das Jahr
1877 nicht mehr zu verabfolgen seien. Die im Schoosse
der Regierung sowie der beiden Häuser des Reichsrathes in
diesem Gegenstande stattgehabten Verhandlungen haben nicht
die Kraft eines Gesetzes. Es ist auch regelmässig nicht Auf-
gabe der Gesetzgebung, über Rechtsansprüche — und der Bestand
solcher war vom Convente behauptet — zu entscheiden, da viel-
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