Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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mehr das Erkenntniss über solche Ansprüche, je nachdem die- 
selben auf das Privatrecht oder auf das öffentliche Recht gestützt 
werden, dem ordentlichen Richter oder der Verwaltungsbehörde 
zusteht... Hiernach steht der Grundsatz, dass dem 
Verwaltungsgerichtshofe die Prüfung der Giltigkeit 
gehörig kundgemachter (esetze — hier des Finanz- 
gesetzes für das Jahr 1877 — nicht zukömmt, der Ent- 
scheidung der vorliegenden Streitsache nicht ent- 
gegen“. 
C. Nach der österreichischen Verfassung gehört wohl zum 
Wirkungskreise des Reichsrathes „die jährliche Bewilligung der 
einzuhebenden Steuern, Abgaben und Gefälle“, allein die einzelnen 
Steuergesetze, obzwar selbe zum Theile bereits in der constitutio- 
nellen Aera erflossen, enthalten keinerlei Bestimmung, aus welcher 
geschlossen werden könnte, dass die Erhebung der Steuern und 
Abgaben zeitlich in der Weise beschränkt sei, dass nur auf 
Grund einer im jeweiligen Finanzgesetze ertheilten Ermächtigung 
die Steuererhebung stattfinden könne. 
Nur in Betreff einer Art der Steuern, nämlich der Ein- 
kommensteuer von dem Ertrage der von der Hauszinssteuer zeit- 
weise befreiten Gebäude bestand bis zum Jahre 1882 keine ein für 
allemal erlassene Anordnung, sondern diese Steuer wurde von 
Jahr zu Jahr in dem jeweiligen Finanzgesetze ausdrücklich — 
nicht bloss durch Einstellung des voraussichtlichen Ertrages der- 
selben in die Einnahmen — bewilligt ?). 
Die älteren Finanzgesetze bezeichnen diese Steuer ausdrück- 
lich als Einkommensteuer, was zur Folge hatte, dass bei 
Subhastationen der steuerpflichtigen Realitäten der Fiskus zu 
wiederholten Malen leer ausgieng, indem die Gerichte annahmen, 
dass das den Rückständen landesfürtlicher Real-Steuern gesetz- 
lich zustehende, privilegirte Pfandrecht den Rückständen der gedach- 
ten Einkommensteuer keineswegs zuerkannt werden könne. 
Um in Zukunft solchen Verlusten zu begegnen, änderte die 
Regierung den bisher üblichen Text des Finanzgesetzes in der 
Vorlage für das Jahr 1879 dahin ab, dass der betreffende Absatz 
2) Erst mit Gesetz vom 9. Februar 1882 (8 7) wurde diese Steuer 
dauernd eingeführt.
	        
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