Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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zu lauten habe: „Von Gebäuden, welche im Ganzen oder 
theilweise aus dem Titel der Bauführung die Befreiung von der 
Hauszinssteuer geniessen, ist für das Jahr 1879 eine Steuer von 
5% des aus diesen Gebäuden erzielten Reinertrages zu ent- 
richten“. 
Die Vorlage erlangte die Zustimmung des Reichsrathes, ohne 
dass die erwähnte Aenderung beachtet worden wäre. Nun machte 
die Finanzprokuratur in Subhastationsfällen neuerlich das privi- 
legierte gesetzliche Pfandrecht des Fiskus für die Rückstände der 
gedachten Steuer mit Nachdruck geltend, und in der That er- 
kannte der k. k. oberste Gerichtshof am 28. Januar 1880 
27. 12995 (GLASER, ÜNGER, WALTHER, Sammlung. 18. Band, 
Nr. 7832, S. 47), dass die für das Jahr 1879 von hauszinssteuerfreien 
Gebäuden zu entrichtende 5°/o Steuer als eine Realsteuer zu 
betrachten sei, welcher das gesetzliche Pfandrecht an dem un- 
beweglichen Gute zukömmt, das den von einem unbeweglichen 
Gute zu entrichtenden Steuern sonst eingeräumt ist. 
Dieses Erkenntniss basirt auf der Erwägung, dass „das 
„Finanzgesetz vom 22. Mai 1879, R.-G.-Bl. Nr. 68 im Art. IV, 
„Abs. 4 die daselbst erwähnte Steuer im Gegensatze zu 
„den Finanzgesetzen für die Jahre 1868—1878 nicht mehr 
„als eine Einkommensteuer, sondern als eine solche 
„bezeichnet, welche von den, aus dem Titel der Bau- 
„führung, im Ganzen oder theilweise die Befreiung von 
„der Hauszinssteuer geniessenden Gebäuden zu ent- 
„richten ist, nach dem Hofdekrete vom 16. September 1825 
„N. 2132 und $ 31, N. 1 der Concurs-Ordnung aber die nicht 
„länger als drei Jahre aushaftenden Steuern, welche von unbeweg- 
„lichen Gütern zu entrichten sind, das Vorrecht vor allen Hypo- 
„thekarforderungen geniessen.“ 
D. Die Universitäten sind in Oesterreich nach dem Gesetze 
vom 27. April 1873 nicht mehr selbständige universitates per- 
sonarum, sondern reine Staatsanstalten, und werden in dem ge- 
dachten Gesetze auch nur als „Behörden“ bezeichnet. Im Jahre 
1881 erfloss nun eine allerhöchste Entschliessung, in welcher an- 
geordnet wurde, dass an Stelle der bis dahin bestandenen einen 
(utraquistischen) Universität in Prag in Zukunft zwei selbständige 
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