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gewiesen, „weil der academische Senat seiner Einrichtung gemäss
sich dem Unterrichtsminister gegenüber in der Stellung einer
untergeordneten Behörde zu einer vorgesetzten befindet und weil
ihm daher mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo er kraft besonderer
Rechtstitel, z. B. Stiftungen, als Repräsentant auftritt, ein Be-
schwerderecht gegen die Verfügungen des Unterrichtsministers
nicht eingeräumt werden kann.
Die österreichischen Universitäten sind Staatsanstalten und
daher in Bezug auf ihre Einrichtung und Verwaltung den Ver-
fügungen der betreffenden Centralstelle unterworfen. An dieser
allgemeinen Stellung der Universitäten ist durch das
Gesetz vom 28. Februar 1882 nichts geändert und zu
Gunsten der academischen Senate der beiden Universi-
täten in Prag keine Ausnahme geschaffen worden. Ueber-
dies ist weder durch das Gesetz vom 28. Februar 1882 noch
auf irgend einer anderen Grundlage dem beschwerdeführenden
academischen Senat ein Recht eingeräumt worden, welches durch
die in Beschwerde gezogene Verfügung berührt worden wäre,
indem der in der Beschwerde angerufene $& 4 des eben erwähnten
Gesetzes allerdings eine Directive für den Minister für
Cultus und Unterricht rücksichtlich der Vertheilung
von Kliniken enthält, ohne jedoch den academischen
Senaten der beiden Universitäten in Prag gegenüber
den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Ver-
fügungen des Unterrichtsministers, welcher zufolge $ 6
dieses Gesetzes mit der Durchführung desselben beauftragt wurde,
Rechte einzuräumen.“
II.
Es mag vorerst auffallen, dass in der Begründung keines der
hier mitgetheilten Erkenntnisse die Theorie der sog. formellen
Gesetze auch nur gestreift wurde, obgleich dies namentlich im
Falle B. sehr nahe lag. Dies hindert uns jedoch selbstverständ-
lich nicht, der Sache vom Standpunkte dieser Theorie aus näher
zu treten und die Consequenzen der widerstreitenden Lehr-
meinungen in den einzelnen, hier entschiedenen Fällen zu
ziehen.