Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 449 — 
gewiesen, „weil der academische Senat seiner Einrichtung gemäss 
sich dem Unterrichtsminister gegenüber in der Stellung einer 
untergeordneten Behörde zu einer vorgesetzten befindet und weil 
ihm daher mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo er kraft besonderer 
Rechtstitel, z. B. Stiftungen, als Repräsentant auftritt, ein Be- 
schwerderecht gegen die Verfügungen des Unterrichtsministers 
nicht eingeräumt werden kann. 
Die österreichischen Universitäten sind Staatsanstalten und 
daher in Bezug auf ihre Einrichtung und Verwaltung den Ver- 
fügungen der betreffenden Centralstelle unterworfen. An dieser 
allgemeinen Stellung der Universitäten ist durch das 
Gesetz vom 28. Februar 1882 nichts geändert und zu 
Gunsten der academischen Senate der beiden Universi- 
täten in Prag keine Ausnahme geschaffen worden. Ueber- 
dies ist weder durch das Gesetz vom 28. Februar 1882 noch 
auf irgend einer anderen Grundlage dem beschwerdeführenden 
academischen Senat ein Recht eingeräumt worden, welches durch 
die in Beschwerde gezogene Verfügung berührt worden wäre, 
indem der in der Beschwerde angerufene $& 4 des eben erwähnten 
Gesetzes allerdings eine Directive für den Minister für 
Cultus und Unterricht rücksichtlich der Vertheilung 
von Kliniken enthält, ohne jedoch den academischen 
Senaten der beiden Universitäten in Prag gegenüber 
den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Ver- 
fügungen des Unterrichtsministers, welcher zufolge $ 6 
dieses Gesetzes mit der Durchführung desselben beauftragt wurde, 
Rechte einzuräumen.“ 
II. 
Es mag vorerst auffallen, dass in der Begründung keines der 
hier mitgetheilten Erkenntnisse die Theorie der sog. formellen 
Gesetze auch nur gestreift wurde, obgleich dies namentlich im 
Falle B. sehr nahe lag. Dies hindert uns jedoch selbstverständ- 
lich nicht, der Sache vom Standpunkte dieser Theorie aus näher 
zu treten und die Consequenzen der widerstreitenden Lehr- 
meinungen in den einzelnen, hier entschiedenen Fällen zu 
ziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.