Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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lande, sofern der Schutz der Civilbehörden nicht ausreicht. Auch 
“in jeder anderen Beziehung gelten die Schutzgebiete, was die 
Kriegshoheit anbetrifft, als Ausland. Die Militärgesetzgebung des 
Reichs steht in den Schutzgebieten nicht in Kraft. Die Ein- 
wohner der Schutzgebiete als solche unterliegen keiner Wehr- 
pflicht irgend welcher Art. Die Reichsangehörigen, welche sich 
dort aufhalten und in militärpflichtigem Alter stehen, haben sich 
gleich allen anderen sich im Auslande aufhaltenden Deutschen zur 
Ableistung ihrer Wehrpflicht gemäss den deutschen Reichsgesetzen 
in das Reichsgebiet zurückzubegeben. Die Leistung der Wehr- 
pflicht in den Schutzgebieten ist schon desshalb unmöglich, weil 
das Reich in denselben keine Garnisonen hält. 
Obgleich die Militärgesetzgebung des Reiches auf die Schutz- 
gebiete keine Anwendung findet, besitzen dieselben doch auch 
kein eigenes Militärrecht. Sie sind ohne jedes Militär und ledig- 
lich auf den Schutz des Reiches angewiesen. Der weiteren Ent- 
wicklung muss die Begründung kleiner Korps von Landtruppen 
zum inneren Schutz der Kolonien überlassen bleiben. Voraus- 
sichtlich werden in dieser Beziehung die Gesellschaftsschutz- 
gebiete den Kronschutzgebieten vorangehen. In Ostafrika zeigen 
sich jetzt schon die ersten Ansätze. Der künftigen Reichsgesetz- 
gebung wird die Aufgabe erwachsen, die in den Schutzgebieten 
sich aufhaltenden militärpflichtigen Reichsangehörigen, im Fall 
sie in einer Kolonialtruppe ihrer Militärpflicht genügen wollen, 
von dem Dienste in dem Heere des Mutterlandes zu entbinden. 
Bis jetzt ist jedoch das Gebiet der Kriegshoheit in dem kolonialen 
Verwaltungsrechte noch in keiner Beziehung ausgebildet. 
Was das Justizwesen der Schutzgebiete anbetrifft, so musste 
das Landesrecht derselben, d. h. das Privat-, Straf- und Prozess- 
recht, sowie die obersten Grundsätze der Gerichtsverfassung durch 
die Reichsgesetzgebung festgestellt werden, wenn man die ko- 
loniale Gerichtsverfassung mit der des Mutterlandes in irgend 
welche Verbindung bringen wollte. 
Bei der Organisation der Gerichtsbarkeit der Kolonialbehörden 
schloss man sich an das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit 
vom 10. Juli 187930) an. Die Uebereinstimmung in beiden Ge- 
setzen, von denen das vom 17. April 1886 grundsätzlich auf das 
#0) R.G.Bl. 1879, S. 179.
	        
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