Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Rechtsgrund für die einzelnen im Etat vorkommenden Ein- 
nahme- und Ausgabeposten zu schaffen; es handelt sich hier 
lediglich darum, die (Gewissheit zu erlangen, ob der Staat in der 
betreffenden Periode mit den ihm bereits zu Gebote stehenden 
Mitteln das Auslangen finden oder genöthigt sein werde, zu 
ausserordentlichen Finanzoperationen seine Zuflucht zu nehmen. 
Dass von Seite der Volksvertretungen nebenher auch mit die 
Absicht unterläuft, auf die Finanzgebahrung des Staates einen 
Einfluss auszuüben, ist gewiss nicht wesentlich, da der Zweck 
einer staatsrechtlichen Institution doch stets nur nach den ihr 
im Staatswesen zugewiesenen Funktionen, nicht nach den 
Vortheilen bestimmt werden kann, welche sie dem einen oder 
dem anderen Faktor im Staate jeweilig zu bieten im Stande ist. 
In der Votirung der einzelnen Posten des Budgets mag eine 
Anerkennung der betreffenden Berechtigungen bezw. Ver- 
pflichtungen des Staates erblickt werden; stets wird aber der 
betreffende Akt den Charakter des Vollzuges an sich tragen, 
mit nichten jedoch den Charakter der Statuirung einer 
Rechtsnorm. 
Man dürfte einwenden, es sei ja nicht nothwendig, dass neue 
Regeln aufgestellt werden, um einer Anordnung den Charakter 
der Statuirung eines Rechtssatzes zu sichern. Allerdings ist auch 
die Republikation eines in Vergessenheit gerathenen Gesetzes, die 
authentische Interpretation einer bestehenden Norm ein Akt der 
Gesetzgebung°). Allein im vorliegenden Falle liegt doch, will 
uns scheinen, die Sache etwas anders. Eine lex specials — und 
um eine solche könnte es sich höchstens handeln — hat über- 
haupt nur dann einen Sinn, wenn sie von der im allgemeinen 
geltenden Rechtsregel abweicht. Ueberdies lautet die Anord- 
nung, mit der wir uns beschäftigen, gar nicht dahin, dass dem 
Staate Dieser oder Jener etwas zu leisten, dass der Staat die 
durch eine Maximalsumme limitirten Verpflichtungen zu erfüllen 
habe, sondern sie besagt nur, es sei zu erwarten, dass in der 
betreffenden Periode die Einnahmen bezw. Ausgaben des Staates 
eine gewisse Summe erreichen werden. Was für ein Rechtssatz 
°) Doch ist auch dies nicht unbestritten. Vgl. SELIGMANN a. a. O. 8.146 ff.
	        
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