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IV.
Welche Wirkung hat nun einerseits der genehmigte Staats-
voranschlag und welche Rechtsfolgen treten andererseits ein, wenn
der finanzielle Effekt einer durch Gesetz begründeten Verbind-
lichkeit im Finanzgesetze keinen Ausdruck gefunden hat?
Die Möglichkeit einer befriedigenden Beantwortung dieser
Fragen wird der Prüfstein für die Richtigkeit der vorangestellten
Ausführungen sein.
Formelle Gesetze haben nach LABAnn (Staatsr. II, 8. 62)
die ihrem Inhalte entsprechenden Wirkungen, insbesondere hat
das Finanzgesetz die Wirkung eines Wirthschaftsplanes, also
einer Verwaltungsvorschrift. Ueberdiess hat der Umstand, dass
die Form des Gesetzes für irgend einen Willensakt des Staats
gewählt wird oder vorgeschrieben ist, die Folge, dass die Wieder-
aufhebung oder Aenderung dieses Willensentschlusses nur auf
dem Wege der Gesetzgebung zulässig ist (S. 95). Die Frage,
an wen die im Finanzgesetze getroffenen Anordnungen und
‚Befehle gerichtet seien, wird von LABAnD dahin beantwortet, dass
es sich keineswegs um Befehle des Staates an die Unterthanen,
sondern um Befehle der Staatsgewalt an die Behörden und
überhaupt an Alle handle, die staatliche Funktionen zu versehen
haben. Durch derartige Verwaltungsbefehle werde die Handlungs-
freiheit der Verwaltungsbehörden innerhalb der vom Rechte ge-
zogenen Grenzen beseitigt (II, S. 209).
Wir müssen gestehen, dass uns die von MARTITZ gegen
diese Ausführungen vorgebrachten Bedenken nicht ganz verständ-
lich waren. Dass der Staat ebenso gut wie der Einzelne seine
eigenen Organe durch Instruktionen binden könne, dürfte wohl
nicht bezweifelt werden. Die Erlassung solcher Instruktionen ist
ein Verwaltungsakt, welcher prinzipiell dem Landesherrn als dem
Inhaber der vollziehenden Gewalt zusteht. Vom prinzipiellen
Standpunkte steht auch einer nachträglichen Aenderung dieser
Anordnungen durch einseitige Eintschliessung der Krone ebenso
wenig ein Hinderniss im Wege, als etwa einem Privaten verwehrt
werden könnte, eine Weisung, die er seinen Angestellten in Betreff
seiner Vermögensverwaltung ertheilt hatte, zu widerufen. Wenn