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nun die Verfassung für das Zustandekommen einer gewissen Art
solcher Instruktionen, insbesondere des finanziellen Wirthschafts-
planes, ausdrücklich die Form des Gesetzes vorschreibt, so folgt
hieraus nothwendig, dass auch jede nachträgliche Aenderung
dieses Planes in derselben Form zu erfolgen hat, in welcher die
ursprüngliche Festsetzung sich vollziehen musste. Wer darin eine
Unzukömmlichkeit erblickt, möge mit dem Gesetzgeber rechten,
der für einen Verwaltungsakt die Beobachtung jener Formen vor-
schrieb, unter welchen Gesetze zu Stande kommen, nie wird es
aber gelingen, den Verwaltungsakt dadurch zu einem wirklichen
(resetze zu machen, dass man ihm noch so oft den Namen eines
(Gesetzes beilegt.
Darüber, wer die in Rede stehenden Anordnungen erlässt,
kann doch wohl kein Zweifel entstehen. Der Staat ist die an-
ordnende Persönlichkeit; ihn repräsentirt in der Monarchie der
Landesherr, insofern die verfassungsmässig erforderliche Zustim-
mung der Volksvertretung nachgewiesen erscheint. Durch die
Verfügung gebunden erscheinen alle Organe des Staates, sohin
allerdings auch der Monarch als Haupt der vollziehenden Gewalt.
Gewiss würden durch das Finanzgesetz auch die Unterthanen
gebunden, wenn überhaupt die autoritative Regelung menschlicher
Lebensverhältnisse Gegenstand der in Rede stehenden Anordnung
wäre; nachdem dies aber, wie wir voraussetzen, nicht der Fall
ist, so geht die Verfügung die Unterthanen nur insofern an, als
sie überhaupt an der Entwickelung des eigenen Staatswesens ein
Interesse haben. Aus diesem Grunde erscheint die Publikation
des Finanzgesetzes zwar als nothwendige Oonsequenz des Um-
standes, dass sich der in Rede stehende Verwaltungsakt in den
Formen des Gesetzes vollziehen muss, sie ist aber für das Wesen
der Sache ganz unerheblich und es könnte die Unterlassung dieser
Publikation de lege ferenda unbedenklich empfohlen werden '?).
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12) So besteht in Oesterreich gar kein Organ zur Publikation des
Finanzgesetzes für die österreichisch-ungarische Monarchie, ohne dass bisher
Klagen über den Abgang eines solchen Organs vernommen worden wären.
Die diesbezüglichen vom Kaiser sanktionirten Beschlüsse der beiderseitigen
Delegationen (diese sind eben die gesetzgebenden Körper der Gesammt-
monarchie) werden zwar in der „Wiener Zeitung“ sowie im ungarischen
Archiv für öffentliches Recht. II. 3. 4. 31