Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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nun die Verfassung für das Zustandekommen einer gewissen Art 
solcher Instruktionen, insbesondere des finanziellen Wirthschafts- 
planes, ausdrücklich die Form des Gesetzes vorschreibt, so folgt 
hieraus nothwendig, dass auch jede nachträgliche Aenderung 
dieses Planes in derselben Form zu erfolgen hat, in welcher die 
ursprüngliche Festsetzung sich vollziehen musste. Wer darin eine 
Unzukömmlichkeit erblickt, möge mit dem Gesetzgeber rechten, 
der für einen Verwaltungsakt die Beobachtung jener Formen vor- 
schrieb, unter welchen Gesetze zu Stande kommen, nie wird es 
aber gelingen, den Verwaltungsakt dadurch zu einem wirklichen 
(resetze zu machen, dass man ihm noch so oft den Namen eines 
(Gesetzes beilegt. 
Darüber, wer die in Rede stehenden Anordnungen erlässt, 
kann doch wohl kein Zweifel entstehen. Der Staat ist die an- 
ordnende Persönlichkeit; ihn repräsentirt in der Monarchie der 
Landesherr, insofern die verfassungsmässig erforderliche Zustim- 
mung der Volksvertretung nachgewiesen erscheint. Durch die 
Verfügung gebunden erscheinen alle Organe des Staates, sohin 
allerdings auch der Monarch als Haupt der vollziehenden Gewalt. 
Gewiss würden durch das Finanzgesetz auch die Unterthanen 
gebunden, wenn überhaupt die autoritative Regelung menschlicher 
Lebensverhältnisse Gegenstand der in Rede stehenden Anordnung 
wäre; nachdem dies aber, wie wir voraussetzen, nicht der Fall 
ist, so geht die Verfügung die Unterthanen nur insofern an, als 
sie überhaupt an der Entwickelung des eigenen Staatswesens ein 
Interesse haben. Aus diesem Grunde erscheint die Publikation 
des Finanzgesetzes zwar als nothwendige Oonsequenz des Um- 
standes, dass sich der in Rede stehende Verwaltungsakt in den 
Formen des Gesetzes vollziehen muss, sie ist aber für das Wesen 
der Sache ganz unerheblich und es könnte die Unterlassung dieser 
Publikation de lege ferenda unbedenklich empfohlen werden '?). 
— 
12) So besteht in Oesterreich gar kein Organ zur Publikation des 
Finanzgesetzes für die österreichisch-ungarische Monarchie, ohne dass bisher 
Klagen über den Abgang eines solchen Organs vernommen worden wären. 
Die diesbezüglichen vom Kaiser sanktionirten Beschlüsse der beiderseitigen 
Delegationen (diese sind eben die gesetzgebenden Körper der Gesammt- 
monarchie) werden zwar in der „Wiener Zeitung“ sowie im ungarischen 
Archiv für öffentliches Recht. II. 3. 4. 31
	        
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