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vom 10. Juli 1879 verweist und es für die Schutzgebiete nur in
einer Reihe einzelner Punkte abändert, ist keine zufällige. Beiden
Gesetzen liegt der Gedanke zu Grunde, dass ‚die Rechtsprechung
im Auslande auch über Deutsche durch die Organe der fremden
Staatsgewalt erfolgen muss. Nur wo diese versagt, kann sich
das Reich der Pflicht nicht entziehen, seinen Unterthanen auch
im Auslande Recht zu gewähren. Die Normen für diese Recht-
sprechung müssen aber vom Reiche ausgehen, da der Recht-
sprechung der deutschen Behörden im Auslande auch für das
Inland Rechtswirkungen beigelegt werden sollen.
Nach Feststellung des materiellen Rechtes, dem gemäss die
Konsulargerichte zu entscheiden haben, beschäftigt sich das Ge-
setz über die Konsulargerichtsbarkeit vorzugsweise mit der Ge-
richtsverfassung, durch deren Verschiedenheit von der des In-
landes auch mannigfache Abweichungen von dem Reichsprozess-
rechte bedingt sind. Die Konsulargerichtsbarkeit wird ausgeübt
durch den Konsul und das Konsulargericht. Letzteres besteht
aus dem Konsul und zwei Beisitzern, sofern das Gesetz nicht
die Zuziehung von vier Beisitzern vorschreibt. Für die Dauer
jedes Jahres werden vier Beisitzer und mindestens zwei Stell-
vertreter von dem Konsul aus den Gerichtseingesessenen und
eventuell anderen achtbaren Einwohnern ernannt. Der Konsul
allein ist zuständig in den Sachen, die nach dem Gerichtsverfas-
sungsgesetze und der Konkursordnung vor das Amtsgericht ge-
hören, mit Ausnahme der Schöffensachen, sowie in den Sachen
der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, die im Geltungsgebiete des
Allgemeinen Landrechts den Amtsgerichten übertragen sind. Das
Konsulargericht hat zu entscheiden in allen anderen zur Zuständig-
keit der Schöffengerichte und Landgerichte gehörigen Sachen mit
Ausnahme derjenigen, für welche das Schwurgericht zuständig
ist. Statt der gewöhnlichen zwei Beisitzer sind deren vier zuzu-
ziehen bei Strafsachen in der Hauptverhandlung, wenn der Be-
schluss über Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verbrechen oder
Vergehen zum Gegenstande hat, welches weder zur Zuständigkeit
der Schöffengerichte noch zu den in 85 74, 75 des Gerichts-
verfassungsgesetzes bezeichneten Handlungen gehört.
Schwurgerichtssachen können von dem Konsulargerichte nicht
abgeurtheilt werden. Der Konsul hat hier nur Sicherheitsmass-
regeln und eilige Untersuchungshandlungen vorzunehmen und