Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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lich wegen Verletzung des Gesetzes in Anklagestand versetzt 
werden können 1°). 
Wir sagten, seinem Inhalte nach habe das Finanzgesetz die 
Wirkung eines Wirthschaftsplanes. In demselben wird die 
Erwartung ausgesprochen, dass die Einnahmen und Ausgaben 
des Staates mit Rücksicht auf die bestehenden Einrichtungen 
in der Etatsperiode eine gewisse Höhe erreichen werden; in Ansehung 
der präliminirten Ausgaben kann man überdiess sagen, dass der 
Staat die ım Finanzgesetze angeführten Zahlungen aus der Staats- 
kasse als nothwendig oder nützlich erklärt habe. Mit Recht wird 
daher von GNEIST ausgeführt, dass im Falle einer Beanstandung 
der von der Regierung nach Ablauf der Etatsperiode gelegten 
Rechnungen die Regierung des Nachweises der Nothwendigkeit 
und Nützlichkeit der als Ausgaben in den Staatsvoranschlag auf- 
genommenen Posten enthoben sei, wogegen in dem ‘Falle, wenn 
der Ausgabe das Präliminarium nicht zur Seite steht, oder wenn 
gar die betreffende Post bei Berathung des Budgets ausdrücklich 
abgelehnt wurde, der Regierung die Beweislast in der oben 
gedachten Richtung obliege, um einer eventuellen Anklage wegen 
Missregierung oder wenigstens einer civilrechtlichen Ersatzforde- 
rung !*) mit Erfolg entgegenzutreten. 
Die Regierung ist also an das Finanzgesetz allerdings gebun- 
den, aber doch nur insoweit, als sie durch einen Verwaltungs- 
183) Wollte man aber auch in solchen Fällen das Wort „Gesetz“ im 
formellen Sinne auslegen, so wäre hiemit für unsere Frage noch Nichts ent- 
schieden. Eine solche Auslegung würde sich immerhin darauf berufen können, 
dass behufs Sanirung von Verletzungen materieller Gesetze anderweitige 
Rechtscontrollen bestehen, dass daher das Ministerverantwortlichkeits- 
gesetz, wenn demselben praktische Bedeutung beigemessen werden soll, die 
Anklage gerade vornehmlich wegen Ausserachtlassung formeller Gesetze 
zulassen musste. 
14) Wie bereits oben ausgeführt, könnte die behauptete Verletzung des 
Finanzgesetzes den Thatbestand selbst einer civilrechtlichen Ersatzforderung 
nicht bilden, sondern eine solche Klage müsste auf den allgemeinen Grund- 
satz gestützt werden, dass ungerechtfertigte Auslagen den Rechnungsleger 
zum Ersatze verpflichten. Das Finanzgesetz käme in einem solchen Streite 
eventuell beiderseits als Beweismittel, nicht aberals Rechtsgrund 
des erhobenen Anspruches in Betracht. 
sl*
	        
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