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reich die Einkommensteuer vom Ertrage der von der Hauszins-
steuer zeitweise befreiten Gebäude (Fall C) nicht erhoben werden
konnte, dass kein Staatsbürger zur Leistung dieser Giebigkeit
rechtlich verpflichtet war, insolange nicht die bezügliche Verpflich-
tung in dem Finanzgesetze für die betreffende Periode bezw. jetzt
im Gesetze vom 9. Februar 1882 rechtsverbindlich auferlegt wor-
den ist. Sofern der eine oder andere Posten im Finanzgesetze
seinen Rechtsgrund findet, kann jener Vollzugsakt, dessen
finanzieller Effekt in dem betreffenden Posten ausgedrückt erscheint,
von Rechtswegen nicht verwirklicht werden, insolange das Finanz-
gesetz nicht rechtmässig zu Stande gekommen ist, weil im ent-
gegengesetzten Falle der in Rede stehende Vollzugsakt der
gesetzlichen Grundlage ermangeln würde.
Von diesen Ausnahmefällen abgesehen, kann aber durchaus
nicht behauptet werden, dass das Nichtzustandekommen des
Budgets auch nur im Geringsten die Weiterführung der Regierungs-
geschäfte beeinträchtigen könnte, mögen diese Geschäfte einen
finanziellen Effekt haben oder nicht. Denn die Gesetze, auf
Grund deren diese Akte vor sich gehen, bestehen ja fort und
müssen befolgt werden; insofern es sich aber um Akte des freien
Ermessens handelt, so ist die Regierung durch das Nichtzustande-
kommen des Budgets gleichfalls nicht gehindert, dieselben vorzu-
nehmen, wenn sie nur seinerzeit bei Erledigung der Schlussrech-
nungen den Beweis zu erbringen in der Lage sein wird, dass der
mit den betreffenden Massregeln verbundene Aufwand nothwendig
oder nützlich war. Je schwieriger sich eventuell dieser Beweis
gestalten könnte, desto eher wird die Regierung sich veranlasst
sehen, die Ausgaben auf das nothwendigste Maass einzuschränken,
ja sie wird auch trachten, sobald als möglich aus der schwierigen
Situation, in welcher sie sich in einem solchen Falle befindet,
hinauszukommen. Als rechtswidrig kann aber die Weiterführung
der Verwaltung ohne Wirthschaftsplan nicht bezeichnet werden,
und es ist auch gar nicht nothwendig, selbe mit SCHULZE 17) vom
Gesichtspunkte des Nothstandes aus zu rechtfertigen.
Auch der Einzelne wird, wenn er es versäumt hat, sich recht-
7) Grünhut’s Zeitschr. II (1875), S. 199.